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L20016 Personalvertretung SteiermarkNorm
GdPVG Stmk 1994 §38;Rechtssatz
Sofern sich eine "Verwendungszulage" nur auf die Funktion als Obmann einer Gewerkschaftsfraktion stützte, liegt darin keine Tätigkeit als Personalvertreter und ist daher § 38 GdPVG Stmk 1994 schon deshalb nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120207.X02Im RIS seit
16.05.2001