RS Vwgh 1997/10/22 95/12/0207

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

L20016 Personalvertretung Steiermark

Norm

GdPVG Stmk 1994 §38;

Rechtssatz

Sofern sich eine "Verwendungszulage" nur auf die Funktion als Obmann einer Gewerkschaftsfraktion stützte, liegt darin keine Tätigkeit als Personalvertreter und ist daher § 38 GdPVG Stmk 1994 schon deshalb nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120207.X02

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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