Norm
PVG §21 Abs6Schlagworte
Streitfall über Ruhen; Antragsberechtigung an ZWARechtssatz
Nach § 21 Abs. 6 PVG entscheidet im Streitfalle über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA der Zentralwahlausschuss (ZWA) auf Antrag der betroffenen Personalvertreter/innen oder des DA, dem der/die betroffene Personalvertreter/in angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den ZWA zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A3.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
11.02.2022