TE Pvak 2021/3/5 A3-PVAB/21

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Veröffentlicht am 05.03.2021
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Norm

PVG §21 Abs2
PVG §21 Abs4
PVG §21 Abs5
PVG §21 Abs6
PVG §23 Abs2 litd
BDG §123 Abs3

Schlagworte

Ruhen der Personalvertretungsfunktion; Suspendierung; Streitfall über Ruhen; Antragsberechtigung an ZWA; Vertretung eines Mitgliedes, dessen Funktion ruht; Beendigung der Tätigkeit eines PVO vor Ablauf der Funktionsperiode

Text

 

 

A 3-PVAB/21

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von Abteilungsinspektor A, die Handlungsunfähigkeit des Dienststellenausschusses der JA *** für die Bediensteten des Exekutivdienstes (DA) festzustellen, gemäß § 41 Abs. 1 PVG entschieden:

Der Antrag wird abgewiesen und die Handlungsfähigkeit des DA festgestellt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2021 beantragte der Antragsteller, die Geschäftsführung des DA auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, weil der DA seiner Meinung nach wegen vorläufiger Suspendierung seines Vorsitzenden nicht handlungsfähig sei.

Aufgrund des Antragsvorbringens und der Stellungnahme des DA vom 11. Februar 2021 erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:

1.   Der DA-Exe bei der JA Feldkirch besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem DA-Vorsitzenden B, dem stellvertretenden DA-Vorsitzenden C, dem Schriftführer D und dem Mitglied A (Antragsteller).

2.   Der DA-Vorsitzende wurde mit Verfügung der Dienststellenleiterin (DL) vom 7. Dezember 2020 vom Dienst freigestellt. Der Bescheid über seine vorläufige Suspendierung wurde dem DA-Vorsitzenden ca. eine Woche später zugestellt.

3.   Am 14. Jänner 2021 entschied die Bundesdisziplinarbehörde, über den DA-Vorsitzenden keine Suspendierung gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 auszusprechen. Die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde wurde dem DA-Vorsitzenden am 18. Jänner 2021 zugestellt und ist bis dato noch nicht rechtskräftig.

4.   Der DA-Vorsitzende nimmt während der Suspendierung seine Funktion als PV nicht wahr.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.

Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Zu diesen Personen zählen auch die Mitglieder eines PVO, weil diesen Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des PVO im Innenverhältnis zukommt.

Der Antragsteller ist Mitglied des DA und fühlt sich durch den Ausfall des DA-Vorsitzenden und die seiner Meinung daraus resultierende Handlungsunfähigkeit des DA in seinen ihm durch das PVG gewährleisteten Rechten auf gesetzmäßige Geschäftsführung des DA verletzt. Seine Antragsberechtigung ist gegeben.

Gemäß § 22 Abs. 4 erster Satz PVG ist der DA beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Nach § 23 Abs. 2 lit. d PVG endet die Tätigkeit des DA vor Ablauf seiner Funktionsperiode, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl (= Zahl der in den DA zu wählenden Mitglieder) sinkt.

Im vorliegenden Fall wurde der DA-Vorsitzende durch Verfügung der Dienstbehörde vom 7. Dezember 2020 vorläufig suspendiert.

Durch Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 14. Jänner 2021, der dem DA-Vorsitzenden am 18. Jänner 2021 zugestellt wurde, wurde die Suspendierung aufgehoben. Diese Entscheidung der BDB ist bis dato noch nicht rechtskräftig.

Der DA-Vorsitzende bleibt daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung der BDB oder des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vorläufig suspendiert (§ 112 Abs. 2 BDG 1979).

Nach § 21 Abs. 2 PVG ruht die Funktion von Personalvertreter/innen u.a. während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung). Daher ruht die Mitgliedschaft des DA-Vorsitzenden zum DA im vorliegenden Fall nach Ansicht der PVAB seit der Verfügung seiner Dienstenthebung bis zur rechtskräftigen Aufhebung seiner Suspendierung, sofern der DA nicht einstimmig beschließt, dass der DA-Vorsitzende seine Funktion weiterhin ausüben darf (was bis dato nicht geschehen ist).

Da das PVG nicht zwischen Suspendierung und vorläufiger Suspendierung unterscheidet, ist § 21 Abs. 2 PVG auf beide Arten der Suspendierung anzuwenden. Für die Geltung von § 21 Abs. 2 PVG ist die Bestimmung des § 123 Abs. 3 BDG 1979, wonach Rechtsfolgen, die in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geknüpft sind, nur im Fall des Beschlusses der BDB, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung eintreten, ohne rechtliche Relevanz. Dies deshalb, weil § 21 Abs. 2 PVG die Gründe für das Ruhen der Mitgliedschaft in einem PVO – Dienstenthebung (Suspendierung); strafgerichtliches Verfahren; Disziplinarverfahren – gleichberechtigt nebeneinanderstellt. Daher gelten diese drei Gründe für das Ruhen der Mitgliedschaft unabhängig voneinander und ist für das Ruhen der Mitgliedschaft wegen Dienstenthebung (Suspendierung) der Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne Relevanz.

Nach § 21 Abs. 6 PVG entscheidet im Streitfalle über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA der Zentralwahlausschuss (ZWA) auf Antrag der betroffenen Personalvertreter/innen oder des DA, dem der/die betroffene Personalvertreter/in angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den ZWA zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden.

Ein DA-Mitglied, dessen Mitgliedschaft ruht, darf keine Handlungen und Unterlassungen für das PVO ausüben, so auch nicht die Namhaftmachung eines Ersatzmitglieds. Im Fall des Ruhens der Mitgliedschaft eines DA-Mitglieds tritt gemäß § 21 Abs. 4 PVG in Verbindung mit § 21 Abs. 5 PVG vertretungsweise an dessen Stelle ein nichtgewähltes Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, der das Mitglied, dessen Mitgliedschaft ruht, enthalten hat.

Die Auswahl dieses nichtgewählten Ersatzmitgliedes haben die im DA verbliebenen Mandatare des Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Nach Entfall des Grundes für das Ruhen seines Mandats tritt das betreffende DA-Mitglied wieder in seine frühere Funktion ein.

Kam es im vorliegenden Fall zu keiner Vertretung des DA-Vorsitzenden iSd der zuvor genannten Bestimmungen des § 21 PVG, verblieben trotz Ruhens der Funktion des DA-Vorsitzenden nach wie vor drei Mitglieder im DA. Diese Zahl liegt über der Hälfte seiner gewählten Mitglieder, weshalb der DA weiterhin handlungsfähig (beschlussfähig) bleibt und seine Tätigkeit nicht vorzeitig beendet wurde. Bis zur Neuwahl eines DA-Vorsitzenden durch den DA hat der gewählte stellvertretende DA-Vorsitzende dessen Aufgaben wahrzunehmen.

Bei gegebener Sach- und Rechtslage entbehrt der Antrag somit seiner rechtlichen Grundlage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 5. März 2021

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A3.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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