Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.07.2020Norm
BAO §101 Abs1Rechtssatz
Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhaften Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist […].
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Zustellung; Empfänger; Wirksamkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.568.001.2020Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020