Norm: BAO §6BAO §7BAO §224BAO §232BAO §233
Rechtssatz: Auch wenn gegen zwei Personen jeweils Sicherstellungsaufträge hinsichtlich identer Abgabenschulden erlassen werden, liegt mangels Haftungsbescheids noch keine Gesamtschuld vor. Entscheidungstexte 3 Ob 50/21f Entscheidungstext OGH 22.04.2021 3 Ob 50/21f European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: StGB §156FinStrG §11 Fall3BAO §7BAO §1BAO §224
Rechtssatz: Der Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinStrG) eines vorsätzlichen Finanzvergehens wird nicht schon mit dessen Vollendung zum (Gesamt-)Schuldner der Republik Österreich. Vielmehr setzt dessen Haftung für die Abgabenschuld gemäß § 11 BAO zunächst eine rechtskräftige Verurteilung im Finanzstrafverfahren voraus. Erst dann kann die Haftung mit (konstitutiv wirkendem) Haftungsbescheid (... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K***** (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (idF vor BGBl I 2010/104) FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 2003 bis 2007 im Bereich des Finanzamts Kirchdorf-Perg-Steyr gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 um insgesa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eveline F***** (offenbar gemeint:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat sie „als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes B***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw unter Verletzung der Verpflichtung von dem - § 21 des UStG 1994 entsprechenden - Voranmeldungen eine Abgaben... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin B***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und 13 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 2000 bis 2003 in Steyr gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen (1) bewirkt, nämlich für die Jahre 2000 bis 2002 an Umsatz- und Einkommensteuer um 105.067,12 Euro, und (2) zu bewirken ... mehr lesen...
Der Beklagte war bis Ende August 1980 persönlich haftender Gesellschafter der Kurt M-KG. Gegen diese war im Frühjahr 1980 ein Konkursantrag gestellt worden. Dieser Antrag war im Mai 1980 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Ende August 1980 wurde das Unternehmen aus seinen Betriebsräumlichkeiten delogiert. Anläßlich dieser Räumung, die vom Hauseigentümer betrieben worden war, sind sämtliche Betriebsunterlagen verloren gegangen. Für den Fernsprechanschluß der Kurt M-KG ... mehr lesen...
Norm: AVOG allgBAO §12BAO §49 Abs1BAO §52BAO §224FMG §2FMG §21 Abs1
Rechtssatz: Die Fernmeldebehörden sind weder Abgabenbehörden noch wurde ihnen die rechtliche Eigenschaft von Abgabenbehörden des Bundes zuerkannt. Entscheidungstexte 6 Ob 765/83 Entscheidungstext OGH 11.10.1984 6 Ob 765/83 Veröff: SZ 57/154 = JBl 1985,370 = GesRZ 1985,99 ... mehr lesen...
Norm: AVOG BGBl 1975/18 allgBAO §12BAO §49 Abs1BAO §52BAO §224FG §2FG §21 Abs1
Rechtssatz: Die Fernmeldebehörden sind weder Abgabenbehörden noch wurde ihnen die rechtliche Eigenschaft von Abgabenbehörden des Bundes zuerkannt. Entscheidungstexte 6 Ob 765/83 Entscheidungstext OGH 11.10.1984 6 Ob 765/83 Veröff: SZ 57/154 = JBl 1985,370 = GesRZ 1985,99 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.März 1940 geborene technische Angestellte Erwin A des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er als Geschäftsführer der B Spezialunternehmen für Rohrnetzüberwachung GesmbH in Linz von April bis Juni 1980, August bis Oktober 1980 und Februar 1981 bis April 1982 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entspreche... mehr lesen...
Norm: BAO §11BAO §224FinStrG §26 Abs2FinStrG §33StPO §494
Rechtssatz: Der Berufungswerber (Geschäftsführer einer nunmehr im Konkurs befindlichen GmbH) kann gemäß § 11 BAO zur Haftung für die von ihm verschuldete Abgabenverkürzung (33 Abs 2 lit a FinStrG) herangezogen werden. Darum wird das Erstgericht nach der Feststellung eines wirklichen Einnahmenausfalls (Konkursakt) über die Erteilung einer Weisung (§ 26 Abs 2 FinStrG) auf Entrichtung) der ... mehr lesen...