Norm
StGB §156Rechtssatz
Der Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinStrG) eines vorsätzlichen Finanzvergehens wird nicht schon mit dessen Vollendung zum (Gesamt-)Schuldner der Republik Österreich. Vielmehr setzt dessen Haftung für die Abgabenschuld gemäß § 11 BAO zunächst eine rechtskräftige Verurteilung im Finanzstrafverfahren voraus. Erst dann kann die Haftung mit (konstitutiv wirkendem) Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht werden, wodurch die Schuldnerstellung des Haftungspflichtigen erst bewirkt und die davon betroffene Abgabenschuld fällig und vollstreckbar wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132176Im RIS seit
17.09.2018Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018