IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, vom 15. Oktober 2018 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. September 2018, Zahl: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. Juli 2018, Zahl: ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Rücker... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 21.11.2018 Norm: BAO §215 Abs4BAO §239 Abs1BauO NÖ 2014 §38BauO NÖ 2014 §39
Rechtssatz: Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (vgl VwGH 2006/16/0129 und 2007/16/0121). Maßgeben... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 21.11.2018 Norm: BAO §215 Abs4BAO §239 Abs1BauO NÖ 2014 §38BauO NÖ 2014 §39
Rechtssatz: Für die Feststellung eines Guthabens aus Anlass der Zusammenlegung von Bauplätzen enthält die NÖ Bauordnung 2014 keine Rechtsgrundlage. Schlagworte Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Guthaben; Rückzahlung; European Case Law ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 21.11.2018 Norm: BAO §215 Abs4BAO §239 Abs1BauO NÖ 2014 §38BauO NÖ 2014 §39
Rechtssatz: Den Rückzahlungsanspruch hat derjenige Abgabenschuldner, der die Abgabe tatsächlich entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (vgl VwGH 92/17/0136 und 2001/17/0104). Schlagworte Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Guth... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 21.11.2018 Norm: BAO §215 Abs4BAO §239 Abs1BauO NÖ 2014 §38BauO NÖ 2014 §39
Rechtssatz: Im Hinblick auf die unveränderte Rechtsnatur der Aufschließungsabgabe gilt die zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 entwickelte Rechtsprechung (vgl VwGH 88/17/0144) auch bei Anwendung der NÖ Bauordnung 2014. [Die Abgabepflicht für eine Aufschließungsabgabe ist nicht notwendigerweise ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 21.11.2018 Norm: BAO §215 Abs4BAO §239 Abs1BauO NÖ 2014 §38BauO NÖ 2014 §39
Rechtssatz: Der NÖ Bauordnung 2014 ist eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Aufschließungsabgabe nicht zu entnehmen (vgl VwGH 2003/17/0026). Das Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (vgl VfGH B 1690/02). Schlagworte ... mehr lesen...