Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
BAO §215 Abs4Rechtssatz
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (vgl VwGH 2006/16/0129 und 2007/16/0121). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (vgl ua VwGH 2002/16/0286-0289 und 2012/16/0025).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Guthaben; Rückzahlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1135.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019