RS Lvwg 2018/11/21 LVwG-AV-1135/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

BAO §215 Abs4
BAO §239 Abs1
BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39

Rechtssatz

Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (vgl VwGH 2006/16/0129 und 2007/16/0121). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (vgl ua VwGH 2002/16/0286-0289 und 2012/16/0025).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Guthaben; Rückzahlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1135.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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