Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
BAO §215 Abs4Rechtssatz
Den Rückzahlungsanspruch hat derjenige Abgabenschuldner, der die Abgabe tatsächlich entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (vgl VwGH 92/17/0136 und 2001/17/0104).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Guthaben; Rückzahlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1135.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019