RS Lvwg 2018/11/21 LVwG-AV-1135/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

BAO §215 Abs4
BAO §239 Abs1
BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39

Rechtssatz

Den Rückzahlungsanspruch hat derjenige Abgabenschuldner, der die Abgabe tatsächlich entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (vgl VwGH 92/17/0136 und 2001/17/0104).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Guthaben; Rückzahlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1135.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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