Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
BAO §215 Abs4Rechtssatz
Im Hinblick auf die unveränderte Rechtsnatur der Aufschließungsabgabe gilt die zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 entwickelte Rechtsprechung (vgl VwGH 88/17/0144) auch bei Anwendung der NÖ Bauordnung 2014. [Die Abgabepflicht für eine Aufschließungsabgabe ist nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig. … Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig].
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Guthaben; Rückzahlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1135.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019