RS Lvwg 2018/11/21 LVwG-AV-1135/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

BAO §215 Abs4
BAO §239 Abs1
BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39

Rechtssatz

Im Hinblick auf die unveränderte Rechtsnatur der Aufschließungsabgabe gilt die zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 entwickelte Rechtsprechung (vgl VwGH 88/17/0144) auch bei Anwendung der NÖ Bauordnung 2014. [Die Abgabepflicht für eine Aufschließungsabgabe ist nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig. … Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig].

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Guthaben; Rückzahlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1135.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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