Mit Datum 24. Juli 1991 richtete das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk "an die Gemeinschaft der Miteigentümer des nachstehend angeführten Grundbesitzes z.Hd. "des Erstbeschwerdeführers" eine Erledigung über die Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Steuermeßbetrages für einen näher bezeichneten Grundbesitz. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. Mit Bescheid vom 8. Jänner 1992 schrieb der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Stadtkasse für den 5., 6. und... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/03 Steuern vom Vermögen
Norm: BAO §191 Abs1 lita;BAO §191 Abs2;BAO §194 Abs3;BAO §194 Abs5;BAO §209 Abs1;GrStG §28b;GrStG §9;VwRallg;
Rechtssatz: DIE ERLASSUNG des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt ist eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. April 1990 wurde der Beschwerdeführerin für das Grundstück in Wien 22, Am Hubertusdamm 6 (EZ 366, KG. Kaisermühlen), ab 1. Jänner 1986 Grundsteuer mit einem Jahresbetrag von S 118.213,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Diese Abgabenfestsetzung beruht auf einem gegenüber der Beschwerdefü... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/03 Steuern vom Vermögen
Norm: BAO §194 Abs3;GrStG §27;GrStG §28;GrStG §3;LAO Wr 1962 §147a;LAO Wr 1962 §197;
Rechtssatz: Über bundesgesetzliche Befreiungen von der Grundsteuer ist schon im Grundsteuermeßbescheid abzusprechen. In der Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages liegt bereits der Abspruch über die Grundsteuerpflicht, ohne da... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein aus vier Gemeinden gebildeter, mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1974 gemäß § 99 Abs. 1 lit. h, § 87 Abs. 4 und § 88 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes (WRG) 1959 wasserrechtsbehördlich anerkannter Wasserverband. Zweck des Verbandes ist insbesondere die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Errichtung und Betreuung der hiezu erforderlichen Anlagen (Sammler, Kläranlagen udgl.) im Verbandsbereich, die Reinhaltung von ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/03 Steuern vom Vermögen
Norm: BAO §194 Abs3;GrStG §2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 570;
Rechtssatz: Zufolge § 194 Abs 3 BAO hat darüber, ob für einen Grundbesitz Grundsteuer zu entrichten ist oder ob er von der Grundsteuer gemäß § 2 bis § 8 GrStG befreit ist, das Finanzamt im Meßbescheid abzusprechen (Hinweis E 21.2.1950, 1533/48). ... mehr lesen...