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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
BAO §194 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Österreichischen Konferenzzentrums Wien, Aktiengesellschaft gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. Jänner 1991, Zl. MDR-O 9/90, betreffend Grundsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. April 1990 wurde der Beschwerdeführerin für das Grundstück in Wien 22, Am Hubertusdamm 6 (EZ 366, KG. Kaisermühlen), ab 1. Jänner 1986 Grundsteuer mit einem Jahresbetrag von S 118.213,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Diese Abgabenfestsetzung beruht auf einem gegenüber der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 erlassenen Grundsteuermeßbescheid vom 13. Dezember 1989, mit dem der Grundsteuermeßbetrag für das genannte Grundstück mit S 28.146,-- festgesetzt worden war.
In ihrer gegen den Grundsteuerbescheid erhobenen Berufung nahm die Beschwerdeführerin die Grundsteuerbefreiung gemäß § 5 in Verbindung mit § 14 IAKW - Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 150/1972, idF BGBl. Nr. 223/1985 in Anspruch und wies unter einem darauf hin, daß sie auch in einer gegen den Grundsteuermeßbescheid erhobenen Berufung diese Steuerbefreiung beansprucht habe.
Gegen die in der Sache ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Dies sinngemäß mit der Begründung, daß ein Abgabenbescheid gemäß § 197 WAO nicht mit der Begründung angefochten werden könne, daß die im Meßbescheid getroffenen Entscheidungen, die ihm zu Grunde liegen, unzutreffend seien. Die Grundsteuer sei im vorliegenden Fall durch Anwendung des in Wien für Grundstücke allgemein geltenden Hebesatzes von 420 v.H. auf den festgesetzten, gemäß § 147a WAO auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht beinhaltenden Grundsteuermeßbetrag auch richtig berechnet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde die Rechtsansicht, der Streit darüber, ob sich die Abgabenbefreiung gemäß § 5 in Verbindung mit § 14 IAKW-Finanzierungsgesetz auch auf die Grundsteuer erstrecke, sei nicht im Verfahren betreffend die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages vor den Abgabenbehörden des Bundes, sondern im Grundsteuerfestsetzungsverfahren vor den Gemeindeabgabenbehörden auszutragen. Dementsprechend vermißt die Beschwerdeführerin im Grundsteuerbescheid eine Begründung für die Nichtgewährung der beanspruchten Grundsteuerbefreiung.
Zunächst ist festzustellen, daß im Grundsteuerverfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung insoweit gelten, als auf Grund des Grundsteuergesetzes die Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben. Für das Grundsteuerverfahren vor den Gemeindeabgabenbehörden gelten dagegen die einzelnen Landesabgabenordnungen.
Inwieweit der Bund der Landesgesetzgebung für Teilgebiete der Grundsteuer die Gesetzgebungskompetenz überlassen hat, ergibt sich aus den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen. Danach erfolgt die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die Regelung der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus- Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948), der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157) und des Verfahrens hinsichtlich der Grundsteuer der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmung des § 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, steht dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.
§ 194 Abs. 3 BAO bestimmt, daß in der Festsetzung des Steuermeßbetrages auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht liegt. Gemäß § 195 leg. cit. werden die Steuermeßbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Meßbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs. 3), den Abgabenbescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Dies gilt gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind.
Gemäß § 147a Abs. 1 WAO werden in den Fällen, in denen eine Abgabe nach einem Hundertsatz des Steuermeßbetrages zu berechnen ist, den Abgabenbescheiden die Steuermeßbeträge und die in der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegenden Feststellungen der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht zu Grunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Gemäß den §§ 27 und 28 Grundsteuergesetz ist der Jahresbetrag der Grundsteuer durch Anwendung des von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes auf den Steuermeßbetrag zu berechnen und mit Steuerbescheid festzusetzen.
Liegen einem Abgabenscheid Entscheidungen zu Grunde, die in einem Meßbescheid oder in einem Zerlegungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Abgabenbescheid gemäß § 197 WAO nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Meßbescheid oder Zerlegungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Auf dem Boden der eben dargestellten Rechtslage ist über bundesgesetzliche Befreiungen von der Grundsteuer schon im Grundsteuermeßbescheid abzusprechen. In der Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages liegt bereits der Abspruch über die Grundsteuerpflicht, ohne daß es eines besonderen Hinweises auf die Steuerpflicht bedarf. Der vom Grundsteuermeßbescheid abgeleitete Grundsteuerbescheid kann daher nicht mit der Begründung angefochten werden, der Steuergegenstand oder das Steuersubjekt seien steuerfrei. Solche Einwendungen sind bereits gegen den Grundsteuermeßbescheid zu erheben. Lediglich über landesgesetzliche Befreiungen von der Grundsteuer wird im Grundsteuermeßbescheid nicht abgesprochen (vgl. hiezu Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung 1966, S 646, und Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, S 456). Da es sich im vorliegenden Fall bei der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Grundsteuerbefreiung um eine bundesgesetzliche Befreiungsvorschrift handelt, erweist sich ihre in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, der Rechtsstreit über die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Grundsteuerbefreiung sei im Grundsteuerfestsetzungsverfahren (anstatt im Grundsteuermeßbetragsverfahren) auszutragen, als unrichtig. Dementsprechend stellt es auch keinen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides dar, daß die belangte Behörde ihre Rechtsansicht über die Reichweite der Befreiungsvorschrift des § 5 IAKW-Finanzierungsgesetz nicht dargelegt hat.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte es sich, über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, noch gesondert abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150026.X00Im RIS seit
22.04.1991