RS Vwgh 1991/4/22 91/15/0026

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §194 Abs3;
GrStG §27;
GrStG §28;
GrStG §3;
LAO Wr 1962 §147a;
LAO Wr 1962 §197;

Rechtssatz

Über bundesgesetzliche Befreiungen von der Grundsteuer ist schon im Grundsteuermeßbescheid abzusprechen. In der Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages liegt bereits der Abspruch über die Grundsteuerpflicht, ohne daß es eines besonderen Hinweises auf die Steuerpflicht bedarf. Der vom Grundsteuermeßbescheid abgeleitete Grundsteuerbescheid kann daher nicht mit der Begründung angefochten werden, der Steuergegenstand oder das Steuersubjekt seien steuerfrei. Solche Einwendungen sind bereits gegen den Grundsteuermeßbescheid zu erheben. Lediglich über landesgesetzliche Befreiungen von der Grundsteuer wird im Grundsteuermeßbescheid nicht abgesprochen (Hinweis Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung 1966, Seite 646; Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, Seite 456).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150026.X01

Im RIS seit

22.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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