Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des im Inland gelegenen Grundstückes Nr. 2089/2. Mit Eingabe vom 23. Februar 1997 beantragte er eine Wertfortschreibung (Herabsetzung) des Einheitswertes dieses Grundstückes. Es sei eine wesentliche Wertminderung eingetreten, weil die Zufahrt zu dem Grundstück nicht mehr gegeben sei. Bisher sei die Zufahrt von der Gemeindestraße (Grundstück Nr. 2315/2) her gegeben gewesen. Die Gemeinde habe als Grundeigentümerin einen mehrjährigen Zivilprozess auf U... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §177;BAO §193 Abs2;BewG 1955 §21;
Rechtssatz: Fortschreibungen iSd § 21 BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage. Wenn eine solche... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer stellten 1983 und 1984 einem Schotterwerk ein Grundstück von 5 ha zum Schotterabbau zur Verfügung und erreichten damit selbst den Vorteil einer Geländekorrektur. Über Aufforderung des Finanzamtes reichte die steuerliche Vertreterin des Schotterwerkes eine Abrechnung über den Schotterabbau am Grundstück der Beschwerdeführer ein, wonach diese 1983 S 48.220,50 und 1984 S 390.688,36 erhalten haben. Das Finanzamt erließ daraufhin gemäß § 303 Abs. 4 BAO neue Umsatzs... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §193 Abs2;BewG 1955 §19;BewG 1955 §21 Abs1 Z1 lita;DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1983/032 §3 Abs1;EStG 1972 §17 Abs1;EStG 1972 §21; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 200;
Rechtssatz: Ist im Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Grundstück erfaßt, an dem ein... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §193 Abs2;BAO §193;
Rechtssatz: Fortschreibungen können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachenurteilen und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0123). Wenn eine solche Fortschreibung auf... mehr lesen...