RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0067

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §193 Abs2;
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §21 Abs1 Z1 lita;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1983/032 §3 Abs1;
EStG 1972 §17 Abs1;
EStG 1972 §21;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 200;

Rechtssatz

Ist im Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Grundstück erfaßt, an dem einem Schotterwerk ein Abbaurecht eingeräumt wurde, dessen Abgeltung beim Landwirt unter der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu erfassen ist, kann trotzdem für die pauschalierte Gewinnermittlung bei diesem landwirtschaftlichen Betrieb nur vom bescheidmäßig festgesetzten Einheitswert ausgegangen werden. Für das Ausscheiden eines Teileinheitswertes, wie dies in den Verordnungen des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft vorgesehen ist, fehlt es betreffend den Schotterabbau an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Sollte sich durch den Schotterabbau der Einheitswert in für die Bewertung erheblichem Ausmaß (§ 21 Abs 1 Z 1 lit a BewG) geändert haben, steht gemäß § 193 Abs 2 BAO der Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140067.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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