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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §193 Abs2;Rechtssatz
Fortschreibungen können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachenurteilen und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0123). Wenn eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen werden soll, muß dem Antragsteller zugemutet werden, für die Unrichtigkeit der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen (Hinweis E 30.4.1962, 2387/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150141.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014