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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Fortschreibungen iSd § 21 BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage. Wenn eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen werden soll, muss dem Antragsteller zugemutet werden, für die Unrichtigkeit der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen (Hinweis E 25.1.1988, 86/15/0141, VwSlg 6285 F/1988). Im Falle eines Antrages auf Wertfortschreibung (§ 193 Abs 2 BAO) hat somit der Antragsteller den Nachweis der Wertänderung zu erbringen. Wenn er aber durch ein geeignetes Vorbringen bzw Beweismittel die Wertminderung dem Grunde nach nachgewiesen hat, obliegt es auch der Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht, entsprechende Feststellungen über die Wertverhältnisse zu treffen. Den Antragsteller trifft nicht generell die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachverständigengutachtens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150169.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013