RS Vwgh 1999/4/22 97/15/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §177;
BAO §193 Abs2;
BewG 1955 §21;

Rechtssatz

Fortschreibungen iSd § 21 BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage. Wenn eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen werden soll, muss dem Antragsteller zugemutet werden, für die Unrichtigkeit der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen (Hinweis E 25.1.1988, 86/15/0141, VwSlg 6285 F/1988). Im Falle eines Antrages auf Wertfortschreibung (§ 193 Abs 2 BAO) hat somit der Antragsteller den Nachweis der Wertänderung zu erbringen. Wenn er aber durch ein geeignetes Vorbringen bzw Beweismittel die Wertminderung dem Grunde nach nachgewiesen hat, obliegt es auch der Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht, entsprechende Feststellungen über die Wertverhältnisse zu treffen. Den Antragsteller trifft nicht generell die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachverständigengutachtens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150169.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten