Der Beschwerdeführer ist Richter an einem Gerichtshof. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989 machte er die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers im Ausmaß von S 8.141,60 als erhöhte Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte diesem Aufwand die steuerliche Abzugsfähigkeit mit der Begründung: , daß einem nichtselbständig Erwerbstätigen in der Regel an seiner Dienststelle ein "Arbeitsplatz" zur Verfügung stehe, sodaß ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §144 Abs1;BAO §144 Abs2;BAO §166;BAO §182 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen betreffend die Vornahme eines Augenscheines ohne vorherige Verständigung des Abgabepflichtigen, wobei das Finanzamt im konkreten Fall seine Amtshandlung zu Unrecht auf § 144 BAO und nicht auf § 182 BAO gestützt hat. European Case Law Identifi... mehr lesen...
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hat mit Bescheid vom 6. November 1962 über den Beschwerdeführer gemäß § 111 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), nach vorheriger schriftlicher Androhung eine Zwangsstrafe in Höhe von S 500,-- verhängt. Der Grund hiefür war die Weigerung des Beschwerdeführers, am 13. und 28. September 1962 zum Zweck einer Gebührennachschau durch behördliche Prüfungsorgane Handakten aus seiner Kanzlei an Ort und Stelle vorzulege... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren27/02 Notare32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §111 Abs1BAO §143BAO §144 Abs1NO 1871 §37NO 1871 §5
Rechtssatz: Öffentliche Notare können sich im Zuge allgemeiner Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 ff BAO auf die ihnen durch § 37 NO auferlegte Verschwiegenheitspflicht, von der sie nicht rechtsgültig entbunden wurden, berufen und in diesem Zusammenhang die Vorlage von Handakte... mehr lesen...