BAO §115 Abs1; BAO §144 Abs1; BAO §144 Abs2; BAO §166; BAO §182 Abs1;
Rechtssatz
Ausführungen betreffend die Vornahme eines Augenscheines ohne vorherige Verständigung des Abgabepflichtigen, wobei das Finanzamt im konkreten Fall seine Amtshandlung zu Unrecht auf § 144 BAO und nicht auf § 182 BAO gestützt hat.