RS Vwgh 1964/5/21 0184/64

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Veröffentlicht am 21.05.1964
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Index

Abgabenverfahren
27/02 Notare
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1
BAO §143
BAO §144 Abs1
NO 1871 §37
NO 1871 §5

Rechtssatz

Öffentliche Notare können sich im Zuge allgemeiner Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 ff BAO auf die ihnen durch § 37 NO auferlegte Verschwiegenheitspflicht, von der sie nicht rechtsgültig entbunden wurden, berufen und in diesem Zusammenhang die Vorlage von Handakten in Angelegenheiten, in denen sie Parteienverkehr iSd § 5 NO sind, verweigern. In einem solchen Fall ist die Abgabenbehörde nicht berechtigt, die Vorlage der Handakten durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 111 BAO zu erzwingen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000184.X01

Im RIS seit

25.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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