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AbgabenverfahrenNorm
BAO §111 Abs1Rechtssatz
Öffentliche Notare können sich im Zuge allgemeiner Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 ff BAO auf die ihnen durch § 37 NO auferlegte Verschwiegenheitspflicht, von der sie nicht rechtsgültig entbunden wurden, berufen und in diesem Zusammenhang die Vorlage von Handakten in Angelegenheiten, in denen sie Parteienverkehr iSd § 5 NO sind, verweigern. In einem solchen Fall ist die Abgabenbehörde nicht berechtigt, die Vorlage der Handakten durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 111 BAO zu erzwingen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000184.X01Im RIS seit
25.02.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020