Begründung: Zu der Liegenschaft EZ 940 Grundbuch ***** mit dem Grundstück Nr. 1485/1 Baufläche als Stammeinlage besteht aufgrund des Baurechtsvertrags vom 31. Oktober 2003 die Baurechtseinlage EZ 986 Grundbuch *****. Ob dieser Baurechtseinlage ist zu C-LNR 3a das Pfandrecht im Betrag von 103.000 EUR zugunsten der B***** einverleibt. Die Antragstellerin ist die alleinige Baurechtsberechtigte. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht aufgrund des Schenkungsvertrag... mehr lesen...
Begründung: Das R***** ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 475 GB *****, bestehend aus dem Grundstück 65/2. Diese Liegenschaft ist zu C-LNR 2b mit einem bis zum 31. 12. 2064 währenden Baurecht für den nunmehrigen Antragsteller belastet, das wiederum in der Baurechtseinlage EZ 485 GB ***** eingetragen ist. Unter C-LNR 1a ist dort das Vorkaufsrecht für das R*****einverleibt. Das R***** ist weiters Eigentümerin der Liegenschaft EZ 555 GB *****, bestehend aus dem Grundstück 378/10 und... mehr lesen...
Begründung: Die A***** ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** *****, BG D*****. Der Grundbuchskörper besteht aus dem Grundstück Nr. ***** mit einer Gesamtfläche von 13.525 m2. Die Antragstellerin und die Grundeigentümerin schlossen am 4. 11. 1999/21./22. 10. 1999 einen Baurechtsvertrag, nach dem die Eigentümerin zu Gunsten der Antragstellerin hinsichtlich des Grundstücks Nr. *****, inneliegend in der EZ *****, Grundbuch *****, BG D*****, ein Baurecht... mehr lesen...
Norm: DVBauRG §7 Abs1BauRG §5 Abs2: BauRG §6 Abs2
Rechtssatz: Es entspricht einhelliger Auffassung, dass sich das Baurecht als Belastung des Grundstücks nur auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen kann. Von dem auf der ganzen Liegenschaft haftenden Baurecht ist die zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsbefugnis des Bauberechtigten, die räumlich begrenzt auf Teile des Baurechtsgrundstückes eingeschränkt sein kann, zu unterscheiden. Ergibt s... mehr lesen...
Norm: BauRG §5 Abs2DVBauRG §7 Abs1GBG §3 Abs1
Rechtssatz: Der Ausdruck "Erweiterung des Baurechtes" bedeutet nichts anderes, als daß ein schon bestehendes Baurecht inhaltsgleich auch an einem anderen Grundstück (hier: derselben Liegenschaft) bestellt werden soll. Ein rechtlicher Unterschied ist damit gegenüber einer vollständigen Neubegründung eines Baurechtes (anderer Inhalt und/oder andere Parteien) unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit de... mehr lesen...
Norm: BauRG §1BauRG §3BauRG §5 Abs2
Rechtssatz: Das Baurecht ist von Gesetzes wegen zeitlich beschränkt. Da es jedoch mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung zulässig ist, das durch Zeitablauf erloschene Baurecht unmittelbar daran wieder zu bestellen, ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Vertragsparteien nicht schon während des Bestehens des Baurechtes eine Verlängerung desselben in der Weise sollten vornehmen dürfen, daß ab diesem Z... mehr lesen...