RS OGH 2001/5/29 5Ob31/01x, 5Ob256/02m, 5Ob94/09y, 1Ob44/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2001
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Norm

DVBauRG §7 Abs1
BauRG §5 Abs2: BauRG §6 Abs2

Rechtssatz

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass sich das Baurecht als Belastung des Grundstücks nur auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen kann. Von dem auf der ganzen Liegenschaft haftenden Baurecht ist die zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsbefugnis des Bauberechtigten, die räumlich begrenzt auf Teile des Baurechtsgrundstückes eingeschränkt sein kann, zu unterscheiden. Ergibt sich aus dem Baurechtsvertrag zweifelsfrei, dass das Baurecht hinsichtlich der gesamten Liegenschaft begründet werden und nur die Nutzungsberechtigung inhaltlich (eingeschränkt) dem beiliegenden Lageplan entsprechen soll, ist dies nach der dargestellten Rechtslage zulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 31/01x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 31/01x
    Veröff: SZ 74/97
  • 5 Ob 256/02m
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 256/02m
    Vgl auch; Beisatz: Ein Grundbuchskörper kann nicht mit mehreren Baurechten belastet sein. (T1)
  • 5 Ob 94/09y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 94/09y
    Vgl; Beisatz: Fehlt eine räumliche oder inhaltliche Beschränkung der mit dem Baurecht verbundenen Nutzungsbefugnis an der Stammliegenschaft, ist grundsätzlich vom Regelfall einer unbeschränkten Nutzungsbefugnis gemäß § 6 Abs 2 BauRG auszugehen. (T2)
  • 1 Ob 44/15z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 44/15z
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115311

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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