Norm
BauRG §1Rechtssatz
Das Baurecht ist von Gesetzes wegen zeitlich beschränkt. Da es jedoch mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung zulässig ist, das durch Zeitablauf erloschene Baurecht unmittelbar daran wieder zu bestellen, ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Vertragsparteien nicht schon während des Bestehens des Baurechtes eine Verlängerung desselben in der Weise sollten vornehmen dürfen, daß ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Höchstdauer des Baurechtes nicht überschritten wird. Auch diesbezüglich ist jedoch die Zustimmung der dinglich Berechtigten im Sinne des § 5 Abs 2 Satz 2 BauRG erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103290Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB00135_9500000_002