Norm
BauRG §5 Abs2Rechtssatz
Der Ausdruck "Erweiterung des Baurechtes" bedeutet nichts anderes, als daß ein schon bestehendes Baurecht inhaltsgleich auch an einem anderen Grundstück (hier: derselben Liegenschaft) bestellt werden soll. Ein rechtlicher Unterschied ist damit gegenüber einer vollständigen Neubegründung eines Baurechtes (anderer Inhalt und/oder andere Parteien) unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Begründung eines Baurechtes nicht gegeben. Dies hat zur Folge, daß auch bezüglich dieses neuen Baurechtes darauf zu achten ist, daß ihm gemäß § 5 Abs 2 Satz 2 BauRG Pfandrechte und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zweck des Baurechtes entgegenstehen, im Rang nicht vorgehen dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103289Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB00135_9500000_001