RS OGH 1996/8/27 5Ob135/95, 5Ob31/01x, 5Ob256/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1996
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Norm

BauRG §5 Abs2
DVBauRG §7 Abs1
GBG §3 Abs1

Rechtssatz

Der Ausdruck "Erweiterung des Baurechtes" bedeutet nichts anderes, als daß ein schon bestehendes Baurecht inhaltsgleich auch an einem anderen Grundstück (hier: derselben Liegenschaft) bestellt werden soll. Ein rechtlicher Unterschied ist damit gegenüber einer vollständigen Neubegründung eines Baurechtes (anderer Inhalt und/oder andere Parteien) unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Begründung eines Baurechtes nicht gegeben. Dies hat zur Folge, daß auch bezüglich dieses neuen Baurechtes darauf zu achten ist, daß ihm gemäß § 5 Abs 2 Satz 2 BauRG Pfandrechte und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zweck des Baurechtes entgegenstehen, im Rang nicht vorgehen dürfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 135/95
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 135/95
    Veröff: SZ 69/191
  • 5 Ob 31/01x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 31/01x
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/97
  • 5 Ob 256/02m
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 256/02m
    Auch; Beisatz: Die "Erweiterung" eines Baurechts, also dessen Ausdehnung auf ein Grundstück, das bisher nicht zu dem mit dem Baurecht belasteten Grundbuchskörper gehörte und in diesen einbezogen werden soll, ist nur unter jenen Voraussetzungen möglich, die auch die Neubegründung eines Baurechts zu erfüllen hat. (T1) Beisatz: Die Abschreibung des mit dem Baurecht (zusätzlich) zu belastenden Grundstücks vom bisherigen Grundbuchskörper, die Übertragung in eine neue Einlage und die Einleitung des Aufforderungsverfahrens nach § 13 Abs 2 BauRG unter gleichzeitiger Anmerkung des Gesuches um Eintragung des Baurechts entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen einer "Baurechts-Erweiterung". (T2) Beisatz: Die Löschung des bisherigen Baurechts unter Begründung eines inhaltsgleichen neuen Baurechts an dem letztlich zu einem Grundbuchskörper (durch Zuschreibung) vereinigten Grundstücken ist nicht erforderlich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103289

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB00135_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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