Norm: BauRG §3 Abs2WGG §14 Abs1 Z4WGG §21 Abs1 Z1
Rechtssatz: Mit dem in § 14 Abs 1 Z 4 WGG erwähnten Entgeltbestandteil "Bauzins" ist der gesetzlich zulässige Bauzins gemeint; eine Vereinbarung, die sich zum Nachteil der Nutzungsberechtigten über § 3 Abs 2 BauRG hinwegsetzt, ist gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG rechtsunwirksam und unter diesem Aspekt vom Außerstreitrichter überprüfbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BauRG §3 Abs2WGG §14 Abs1 Z4WGG §21 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auch wenn, es sich beim Bauzins um eine reine Durchlaufpost in der Gebarung der gemeinnützigen Bauvereinigung handelt, ändert dies nichts daran, daß auch die unter einem solchen Titel vorgeschriebenen Entgeltbestandteile dem Kriterium der gesetzlichen Zulässigkeit entsprechen müssen. Entscheidungstexte 5 Ob 6/94 Entscheidu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****. Dem Antragsgegner wurde im Jahre 1957 gegen einen jährlichen, nicht wertgesicherten Bauzins von S 853,- das Baurecht auf dieser Liegenschaft eingeräumt (Baurechteinlage EZ ***** des Grundbuches *****). Mit Vertrag vom 21.12.1989 schenkte der Antragsgegner die Hälfte des Baurechtes seiner Ehegattin (verbüchert unter TZ 6048/1990). Die Antragstellerin begehrt mit dem am 18.6.1991... mehr lesen...
Norm: BauRG §3 Abs2
Rechtssatz: Der Übergang des halben Anteiles am Baurecht auf die Ehegattin des Antragsgegners (ursprünglich allein Baurechtsberechtigter) im Wege der Schenkung ändert nichts daran, daß der Bauzins als wesentlicher, immanenter Bestandteil des entgeltlichen Baurechts, der daher von diesem nicht getrennt werden kann (Feil, Baurechtsgesetz 19), die Gegenleistung für die Einräumung des einheitlichen Baurechtes bleibt. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1052 II KG Amras, zu der unter anderem das Grundstück 686/3 gehört. Mit Vertrag aus dem Jahre 1974 begründete die beklagte Partei an dem Grundstück ein Baurecht für die Österreichische Leasing Mietdienst GmbH. Der Bauzins von S 150.000 pro Jahr wurde nach dem Verbraucherpreisindex 1966 wertgesichert. Ursprünglich sollte der Baurechtsvertrag mit der klagenden Partei abgeschlossen werden. Es trat jedoch da... mehr lesen...
Norm: BauRG 1990 §3 Abs2
Rechtssatz: Die BauRGNov 1990 enthält eine authentische Interpretation des § 3 Abs 2 BauRg aF. Im Unterschied zum BauRG aF sind nunmehr Wertsicherungsvereinbarungen grundsätzlich zulässig. Vereinbarungen über die Wertsicherung des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BauRGNov 1990 geschlossen worden sind und dem § 3 Abs 2 BauRG in der Fassung die... mehr lesen...
Norm: BauRG §3 Abs2
Rechtssatz: Nach § 3 Abs 2 BauRG aF sind Wertsicherungsvereinbarungen verboten und rechtsunwirksam. Auf Grund solcher Wertsicherungsvereinbarungen bereits bezahlte Beträge können jedoch (jedenfalls bei geschäftlich genutzten Liegenschaften) auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn die Klage vor dem 31.03.1990 bei Gericht eingebracht worden ist. Entscheidungstexte 7 Ob... mehr lesen...