Norm
BauRG §3 Abs2Rechtssatz
Der Übergang des halben Anteiles am Baurecht auf die Ehegattin des Antragsgegners (ursprünglich allein Baurechtsberechtigter) im Wege der Schenkung ändert nichts daran, daß der Bauzins als wesentlicher, immanenter Bestandteil des entgeltlichen Baurechts, der daher von diesem nicht getrennt werden kann (Feil, Baurechtsgesetz 19), die Gegenleistung für die Einräumung des einheitlichen Baurechtes bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052452Dokumentnummer
JJR_19930216_OGH0002_0050OB00159_9200000_001