Entscheidungsgründe: Im Juli 1995 räumte die Beklagte als damalige Eigentümerin einer Liegenschaft dem Kläger und Anton W***** je zur Hälfte ein Baurecht für die Dauer von siebzehn Jahren, beginnend mit 1. 8. 1995 ein. Als Bauzins wurde ein Betrag von 4.000 ATS pro Monat (wertgesichert, mit näher geregelter erster Fälligkeit) festgelegt. Für das Baurecht wurde eine neue Baurechtseinlage geschaffen und dort im ersten Rang vereinbarungsgemäß die Verpflichtung zur Zahlung des Bauzins... mehr lesen...
Norm: ABGB §530 ABauRG §1BauRG §3
Rechtssatz: Legen die Parteien eines Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bauzinszahlung als Reallast fest, gelten die allgemeinen Regeln der Reallast und besteht daher keine Haftung des (früheren) Bauberechtigten für nach Veräußerung seines Baurechts fällig werdende Bauzinsforderungen. Entscheidungstexte 1 Ob 79/08m Entscheidungstext OGH 18.12.... mehr lesen...
Begründung: Die A***** ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** *****, BG D*****. Der Grundbuchskörper besteht aus dem Grundstück Nr. ***** mit einer Gesamtfläche von 13.525 m2. Die Antragstellerin und die Grundeigentümerin schlossen am 4. 11. 1999/21./22. 10. 1999 einen Baurechtsvertrag, nach dem die Eigentümerin zu Gunsten der Antragstellerin hinsichtlich des Grundstücks Nr. *****, inneliegend in der EZ *****, Grundbuch *****, BG D*****, ein Baurecht... mehr lesen...
Norm: BauRG §1BauRG §3BauRG §5 Abs2
Rechtssatz: Das Baurecht ist von Gesetzes wegen zeitlich beschränkt. Da es jedoch mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung zulässig ist, das durch Zeitablauf erloschene Baurecht unmittelbar daran wieder zu bestellen, ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Vertragsparteien nicht schon während des Bestehens des Baurechtes eine Verlängerung desselben in der Weise sollten vornehmen dürfen, daß ab diesem Z... mehr lesen...