RS OGH 2008/12/18 1Ob79/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2008
beobachten
merken

Norm

ABGB §530 A
BauRG §1
BauRG §3

Rechtssatz

Legen die Parteien eines Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bauzinszahlung als Reallast fest, gelten die allgemeinen Regeln der Reallast und besteht daher keine Haftung des (früheren) Bauberechtigten für nach Veräußerung seines Baurechts fällig werdende Bauzinsforderungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 79/08m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2008 1 Ob 79/08m
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehrmeinungen zu den Rechtsbeziehungen zwischen Grundeigentümer und Bauberechtigtem. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124369

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten