Norm
ABGB §530 ARechtssatz
Legen die Parteien eines Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bauzinszahlung als Reallast fest, gelten die allgemeinen Regeln der Reallast und besteht daher keine Haftung des (früheren) Bauberechtigten für nach Veräußerung seines Baurechts fällig werdende Bauzinsforderungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124369Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009