Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. September 2003, GZ 27 Hv 191/03d-12, wurden Dominik R***** und Johann P***** ua der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und der schweren Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatbeteiligten H***** GmbH schuldig erkannt und gemäß § 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages in Höhe von 5.000 EUR an die Privatbeteiligte sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Straf... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Untersuchungsrichterin die Kosten der T-M***** GmbH (in der Folge T-M*****) - vormals ***** GmbH - für deren Leistungen im Rahmen der von der Ratskammer des Jugendgerichtshofes Wien mit Beschluss vom 24. August 2001, AZ Rk 40/01, ON 4 der Ur-Akten, angeordneten Überwachung eines Fernmeldeverkehrs unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 291,40 € mit 1.437,49 €. Die gegen den abweislichen Teil zulässig (§ 392 StPO) und rechtze... mehr lesen...
Norm: TKG §89 Abs2TKG §89 Abs2 Satz2
Rechtssatz: 1. Dem trotz Aufforderung nicht berücksichtigungsfähig rechtsförmig dargetanen Begehren hinsichtlich der bekämpften Stundensatzhöhe für einen zur Leistung nach § 89 Abs 2 TKG herangezogenen Spezialisten fehlt das Rechtsschutzinteresse. 2. Der angemessene Kostenersatz im Sinne von § 89 Abs 2 2 Satz TKG kann nie höher sein als der tatsächliche Aufwand, er muss aber keineswegs so hoch sein. SW: Höhe... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren gegen Johann G***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, AZ 13 E Vr 30/99 des Landesgerichtes Krems an der Donau, verzeichnete die max.mobil Telekommunikation Service GmbH die Kosten einer von der Ratskammer angeordneten (ON 14) Rufdatenauskunft mit insgesamt 70.200 S (ON 16), und zwar für drei Rufnummern jeweils - Personalfixkosten 1.200 S - Son... mehr lesen...
Norm: StPO §381 Abs1StPO §381 Abs3StPO §389 Abs1TKG §89 Abs2TKG §89 Abs3
Rechtssatz: Dem Betreiber eines Telekommunikationsdienstes zu ersetzende Kosten seiner Mitwirkung an der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs sind als nicht in § 381 Abs 1 Z 2 bis 8 StPO besonders angeführte Kosten des Strafverfahrens bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages (innerhalb der durch § 381 Abs 3 StPO gezogenen Grenzen) zu berücksichtigen. E... mehr lesen...
Norm: StPO §114 Abs4StPO §149aStPO §381 Abs1 Z1StPO §381 Abs2StPO §381 Abs3StPO §389 Abs1TKG §89 Abs2TKG §89 Abs3
Rechtssatz: Die amtswegige Korrektur eines dem Telekommunikationsunternehmen überhöht zugesprochenen Kostenersatzes ist dem Oberlandesgericht verwehrt, weil sich der Anspruch gegen den Bund (und nicht gegen den Beschuldigten) richtet. Das Beschwerdegericht hätte im Blick auf die Erstattungspflicht des Beschuldigten im Fall seiner Ve... mehr lesen...
Begründung: Mit dem in der Folge von der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck genehmigten Beschluß des Untersuchungsrichters vom 5.12.1996 wurde die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Telefondatenrückerfassung zur Fernsprechnummer 05223/42490 angeordnet. Nachdem die P***** ursprünglich die Erbringung der Leistung dem im § 89 Abs 1 TKG enthaltenen Gesetzesauftrag zuwider von einer vorausgehenden Kostenanerkennung abhängig gemacht hatte, erbrachte sie die Leistung am 2... mehr lesen...