RS OGH 2002/10/3 21Bs286/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2002
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Norm

TKG §89 Abs2
TKG §89 Abs2 Satz2

Rechtssatz

1. Dem trotz Aufforderung nicht berücksichtigungsfähig rechtsförmig dargetanen Begehren hinsichtlich der bekämpften Stundensatzhöhe für einen zur Leistung nach § 89 Abs 2 TKG herangezogenen Spezialisten fehlt das Rechtsschutzinteresse. 2. Der angemessene Kostenersatz im Sinne von § 89 Abs 2 2 Satz TKG kann nie höher sein als der tatsächliche Aufwand, er muss aber keineswegs so hoch sein. SW: Höhe Stundensatz; Anspruchsverlust; Mitwirkungspflicht

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000570

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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