Norm
TKG §89 Abs2Rechtssatz
1. Dem trotz Aufforderung nicht berücksichtigungsfähig rechtsförmig dargetanen Begehren hinsichtlich der bekämpften Stundensatzhöhe für einen zur Leistung nach § 89 Abs 2 TKG herangezogenen Spezialisten fehlt das Rechtsschutzinteresse. 2. Der angemessene Kostenersatz im Sinne von § 89 Abs 2 2 Satz TKG kann nie höher sein als der tatsächliche Aufwand, er muss aber keineswegs so hoch sein. SW: Höhe Stundensatz; Anspruchsverlust; Mitwirkungspflicht
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000570Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011