RS OGH 2001/5/22 14Os40/01 (14Os41/01), 11Os49/05y (11Os72/05f)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
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Norm

StPO §114 Abs4
StPO §149a
StPO §381 Abs1 Z1
StPO §381 Abs2
StPO §381 Abs3
StPO §389 Abs1
TKG §89 Abs2
TKG §89 Abs3

Rechtssatz

Die amtswegige Korrektur eines dem Telekommunikationsunternehmen überhöht zugesprochenen Kostenersatzes ist dem Oberlandesgericht verwehrt, weil sich der Anspruch gegen den Bund (und nicht gegen den Beschuldigten) richtet.

Das Beschwerdegericht hätte im Blick auf die Erstattungspflicht des Beschuldigten im Fall seiner Verurteilung bloß auszusprechen gehabt, dass der dem Telekommunikationsunternehmen zu Unrecht zuerkannte Teilbetrag bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages außer Betracht zu bleiben hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 40/01
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 14 Os 40/01
  • 11 Os 49/05y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 49/05y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115279

Dokumentnummer

JJR_20010522_OGH0002_0140OS00040_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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