TE OGH 2002/10/3 21Bs286/02

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr.Brem als Vorsitzenden sowie Dr.Habl und Dr.M.Schwab als weitere Richter in der Strafsache gegen C***** F***** O***** alias M***** K***** und andere wegen § 28 Abs 1, Abs 2, Abs 3 1.Fall SMG über die Beschwerde der T-M***** ***** GmbH gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Jugendgerichtshofes Wien vom 4. Juni 2002, GZ 13 Ur 1033/01k-107, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr.Brem als Vorsitzenden sowie Dr.Habl und Dr.M.Schwab als weitere Richter in der Strafsache gegen C***** F***** O***** alias M***** K***** und andere wegen Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, 1.Fall SMG über die Beschwerde der T-M***** ***** GmbH gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Jugendgerichtshofes Wien vom 4. Juni 2002, GZ 13 Ur 1033/01k-107, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Untersuchungsrichterin die Kosten der T-M***** GmbH (in der Folge T-M*****) - vormals ***** GmbH - für deren Leistungen im Rahmen der von der Ratskammer des Jugendgerichtshofes Wien mit Beschluss vom 24. August 2001, AZ Rk 40/01, ON 4 der Ur-Akten, angeordneten Überwachung eines Fernmeldeverkehrs unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 291,40 €

mit 1.437,49 €.

Die gegen den abweislichen Teil zulässig (§ 392 StPO) und rechtzeitig (Rückschein bei AS 451/II) erhobene Beschwerde des Telekommunikationsunternehmens (ON 108) erweist sich im Ergebnis als nicht berechtigt.Die gegen den abweislichen Teil zulässig (Paragraph 392, StPO) und rechtzeitig (Rückschein bei AS 451/II) erhobene Beschwerde des Telekommunikationsunternehmens (ON 108) erweist sich im Ergebnis als nicht berechtigt.

Strittig sind die von der Rechtsmittelwerberin am 1. Oktober 2001 verzeichneten und in Schreiben vom 30. November 2001 und 28. Januar 2002 erläuterten Kosten für die Rückerfassung der Standorte einer Rufnummer (ON 53, 71, 87 - die folgenden Beträge verstehen sich jeweils exklusive Umsatzsteuer).

Die Kostenansprecherin begehrt für Systemeinrichtung zwei Mannstunden à 2.000,-- ATS, für Datensortierung eine Mannstunde à 1.250,-- ATS, für Mehraufwand Sekretariat (pauschale) 75,-- ATS und für die genaue Erfassung der Sendeanlagen in sieben Fällen (gerundet á 300,-- ATS) insgesamt 2.100,-- ATS. Die Systemeinrichtung bedürfe der Tätigkeit eines Senior-Expert in der Dauer zwischen 45 und 90 Minuten; die Durchführung einer solchen Einrichtung beanspruche einen Junior-Expert für 40 bis 60 Minuten; die Aushebung und Sortierung der Daten erfordere die Arbeitskraft eines Junior-Expert im Ausmaß von 15 Minuten pro Anlage (ON 71). Die 2.000,-- ATS respektive 1.250,-- ATS des jeweiligen Stundensatzes entsprechen dem vom Systemlieferanten der T-Mobile in Rechnung gestellten Beträgen, in denen allerdings auch aliquote "Vorhaltungskosten" eingerechnet sind (ON 87). Die Erstrichterin ging aufgrund dieser Angaben einerseits von bloß einer Mannstunde eines Senior-Expert aus und nahm (unter Bezug auf die Entscheidungen 18 Bs 301/00 und 23 Bs 45/01 des Oberlandesgerichtes Wien) in Ermangelung einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung (was zur völligen Abweisung des Sekretariatsaufwandes führte) ausgehend von "realistischen Monatsgehältern" den Stundensatz des Senior-Expert mit 110,22 € (1.516,66 ATS) und mit 67,83 € (933,36 ATS) für den Junior-Expert an.

Die Beschwerde betont den Zukauf der Dienstleistungen vom Systemlieferanten als generell kostengünstiger; die in Rede stehenden Fachkräfte würden je nach Qualifikation zwischen 100.000,-- € bis 150.000,-- € Jahresgehalt beziehen; die verrechneten Stundensätze entsprechen aber keineswegs konkreten Gehältern.

Bei der Behandlung dieses Rechtsmittels ging das Oberlandesgericht von folgenden grundsätzlichen Erwägungen aus (vgl. hg 21 Bs 97/01, 226/01 und 61/02):Bei der Behandlung dieses Rechtsmittels ging das Oberlandesgericht von folgenden grundsätzlichen Erwägungen aus vergleiche hg 21 Bs 97/01, 226/01 und 61/02):

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89 Telekommunikationsgesetz - TKG, BGBl I 100/1997 - ist jeder Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Z 1 leg.cit. verpflichtet, zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung alle erforderlichen Einrichtungen ohne Anspruch auf Kostenersatz bereitzustellen (Abs 1) und daran im erforderlichen Ausmaß gegen angemessenen Ersatz der Kosten mitzuwirken (Abs 2).Gemäß Paragraph 89, Telekommunikationsgesetz - TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 1997, - ist jeder Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, leg.cit. verpflichtet, zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung alle erforderlichen Einrichtungen ohne Anspruch auf Kostenersatz bereitzustellen (Absatz eins,) und daran im erforderlichen Ausmaß gegen angemessenen Ersatz der Kosten mitzuwirken (Absatz 2,).

Der unbestimmte Gesetzesbegriff "angemessener" Ersatz der Kosten der Mitwirkung in § 89 Abs 2 Satz 2 TKG bedarf der interpretativen Ausfüllung.Der unbestimmte Gesetzesbegriff "angemessener" Ersatz der Kosten der Mitwirkung in Paragraph 89, Absatz 2, Satz 2 TKG bedarf der interpretativen Ausfüllung.

Aus §§ 143 Abs 3; 393 Abs 2 StPO und § 34 Abs 2 GebAG ist für die Auslegung des Wortes "angemessen" der Grundsatz abzuleiten, die Vergütung von Leistungen Privater für Behörden lediglich nach dem tatsächlichen Aufwand Ersterer vorzunehmen (vgl. ausführlicher in der Begründung die zitierten Vorentscheidungen) - dieses Ergebnis steht überdies im Einklang mit dem bundesverfassungsrechtlichen Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (Art 126b Abs 5 B-VG). Daraus folgt, dass nicht nur die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen strikte auszulegen, sondern auch die faktischen Voraussetzungen dafür im Detail zu erheben sind.Aus Paragraphen 143, Absatz 3 ;, 393 Absatz 2, StPO und Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist für die Auslegung des Wortes "angemessen" der Grundsatz abzuleiten, die Vergütung von Leistungen Privater für Behörden lediglich nach dem tatsächlichen Aufwand Ersterer vorzunehmen vergleiche ausführlicher in der Begründung die zitierten Vorentscheidungen) - dieses Ergebnis steht überdies im Einklang mit dem bundesverfassungsrechtlichen Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG). Daraus folgt, dass nicht nur die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen strikte auszulegen, sondern auch die faktischen Voraussetzungen dafür im Detail zu erheben sind.

Weder das Telekommunikationsgesetz noch die Strafprozessordnung (§§ 149a ff) enthalten Bestimmungen für das Verfahren zur Ermittlung ersatzfähiger Kosten nach § 89 Abs 2 TKG.Weder das Telekommunikationsgesetz noch die Strafprozessordnung (Paragraphen 149 a, ff) enthalten Bestimmungen für das Verfahren zur Ermittlung ersatzfähiger Kosten nach Paragraph 89, Absatz 2, TKG.

Da sich die in Rede stehende Gesetzesstelle ohne Ergänzung sohin nicht anwenden lässt, ist das Vorliegen einer echten Lücke zu konstatieren, die mittels Rechtsanalogie unter Heranziehung der nächstverwandten Regelungsbereiche auszufüllen ist, um hier wie sonst die rechtliche Beurteilung nach festen und generellen Kriterien durchzuführen und dadurch die Gleichbehandlung gleicher Fälle und die Voraussehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen so weit wie möglich zu sichern (Bydlinski Methodenlehre² 473, 478).

Die ausführlichste Normierung des Kostenersatzes bei Leistungen Dritter für ein Gericht enthält das Gebührenanspruchsgesetz und kann aus dessen Vorschriften auf Prinzipien für die Entlohnung von Leistungen geschlossen werden, auch wenn diese nicht von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Geschworenen oder Schöffen erbracht werden.

Nach § 38 Abs 1 GebAG hat ein Gebührenansprecher binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile seinen Anspruch geltend zu machen; nach Abs 2 leg.cit. hat er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Der öffentlich-rechtliche Anspruch des Leistenden gegenüber dem Gericht auf Bestimmung und Auszahlung der Gebühr korrespondiert somit untrennbar mit seiner Verpflichtung zur genauen Aufschlüsselung seiner Forderungen.Nach Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat ein Gebührenansprecher binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile seinen Anspruch geltend zu machen; nach Absatz 2, leg.cit. hat er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Der öffentlich-rechtliche Anspruch des Leistenden gegenüber dem Gericht auf Bestimmung und Auszahlung der Gebühr korrespondiert somit untrennbar mit seiner Verpflichtung zur genauen Aufschlüsselung seiner Forderungen.

Nach ständiger Judikatur (vgl. beispielsweise Krammer-Schmidt GebAG³ § 38 E 72) geht ein Gebührenansprecher sogar seines gesamten Vergütungsanspruches verlustig, wenn er seine Kosten nicht am Gesetz orientiert - sohin fallbezogen aufgegliedert - geltend macht. Der Beschwerdesenat hält daran fest, dass gerade im Bereich der Kostenbestimmung nach § 89 Abs 2 Satz 2 TKG Schätzungen sowie Pauschalierungen - schon zwecks der notwendigen Abgrenzungen der Leistungen im Sinne der beiden ersten Absätze der genannten Gesetzesstelle - auf das absolut erforderliche Mindestmaß reduziert werden müssen und können (vgl. zu der auf diese Hilfsmittel abstellende Judikatur die Hinweise in hg 21 Bs 226/01 und 61/02). Daher forderte der Gerichtshof II. Instanz die Beschwerdeführerin auf, deren tatsächliche Leistungen an den Systemlieferanten auf den Einzelfall bezogen darzustellen und nachzuweisen sowie überdies mitzuteilen, warum diese Kostenbelastung betriebswirtschaftlich günstiger sei als die Anstellung solcher qualifizierter Arbeitskräfte für bei einem Großunternehmen wie T-M***** häufig vorkommenden Tätigkeiten für die Strafrechtspflege.Nach ständiger Judikatur vergleiche beispielsweise Krammer-Schmidt GebAG³ Paragraph 38, E 72) geht ein Gebührenansprecher sogar seines gesamten Vergütungsanspruches verlustig, wenn er seine Kosten nicht am Gesetz orientiert - sohin fallbezogen aufgegliedert - geltend macht. Der Beschwerdesenat hält daran fest, dass gerade im Bereich der Kostenbestimmung nach Paragraph 89, Absatz 2, Satz 2 TKG Schätzungen sowie Pauschalierungen - schon zwecks der notwendigen Abgrenzungen der Leistungen im Sinne der beiden ersten Absätze der genannten Gesetzesstelle - auf das absolut erforderliche Mindestmaß reduziert werden müssen und können vergleiche zu der auf diese Hilfsmittel abstellende Judikatur die Hinweise in hg 21 Bs 226/01 und 61/02). Daher forderte der Gerichtshof römisch II. Instanz die Beschwerdeführerin auf, deren tatsächliche Leistungen an den Systemlieferanten auf den Einzelfall bezogen darzustellen und nachzuweisen sowie überdies mitzuteilen, warum diese Kostenbelastung betriebswirtschaftlich günstiger sei als die Anstellung solcher qualifizierter Arbeitskräfte für bei einem Großunternehmen wie T-M***** häufig vorkommenden Tätigkeiten für die Strafrechtspflege.

Das Telekommunikationsunternehmen brachte vor, keine detaillierten Auskünfte bzw. Aufschlüsselungen mehr machen zu können und stellte fest, "dass seitens der Justiz die Realität verkennend angenommen wird, dass die Komplexität eines Mobilfunknetzes für Überwachungsmaßnahmen durch einfache Windows-Office-Kenntnisse bewältigbar sein muss".

Diesem wenig sachlichen Einwand ist zu entgegnen, dass die aufgetragenen Ergänzungen dem Telekommunikationsunternehmen gerade die Gelegenheit bieten sollten, die Grundlage für die begehrten höheren Kosten argumentativ zu belegen. Zur Besorgnis der Rechtsmittelwerberin, dass die "ungebührlich umfangreiche Tätigkeit zur Errechnung der Überwachungsleistungen" nicht nur sie, sondern auch die Gerichte "von ihrer eigentlichen Aufgabe" abhalte, ist anzumerken, dass es ex lege den Gerichten in ihrem Tätigkeitsbereich grundsätzlich zukommt, Sachverhalte nach bindendem Recht zu beurteilen und daher auch Rechtsmittel jedweder Art zu entscheiden. Fallbezogen war das Erstgericht - wie oben Seite 5 erörtert - berechtigt, den unspezifizierten Pauschalaufwand für Sekretariatstätigkeit nicht zuzusprechen und sieht sich auch der Beschwerdesenat zum Zuspruch dieses Postens nicht veranlasst (wiewohl dieser grundsätzlich als Mitwirkungskosten bei Erfüllung des gegenständlichen Gerichtsauftrages angesehen werden könnte - vgl. hg 18 Bs 33/02).Diesem wenig sachlichen Einwand ist zu entgegnen, dass die aufgetragenen Ergänzungen dem Telekommunikationsunternehmen gerade die Gelegenheit bieten sollten, die Grundlage für die begehrten höheren Kosten argumentativ zu belegen. Zur Besorgnis der Rechtsmittelwerberin, dass die "ungebührlich umfangreiche Tätigkeit zur Errechnung der Überwachungsleistungen" nicht nur sie, sondern auch die Gerichte "von ihrer eigentlichen Aufgabe" abhalte, ist anzumerken, dass es ex lege den Gerichten in ihrem Tätigkeitsbereich grundsätzlich zukommt, Sachverhalte nach bindendem Recht zu beurteilen und daher auch Rechtsmittel jedweder Art zu entscheiden. Fallbezogen war das Erstgericht - wie oben Seite 5 erörtert - berechtigt, den unspezifizierten Pauschalaufwand für Sekretariatstätigkeit nicht zuzusprechen und sieht sich auch der Beschwerdesenat zum Zuspruch dieses Postens nicht veranlasst (wiewohl dieser grundsätzlich als Mitwirkungskosten bei Erfüllung des gegenständlichen Gerichtsauftrages angesehen werden könnte - vergleiche hg 18 Bs 33/02).

Dem trotz Aufforderung nicht berücksichtigungsfähig rechtsförmig dargetanen Begehren hinsichtlich der bekämpften Stundensatzhöhe fehlt das Rechtsschutzinteresse (vgl neuerlich oben Seite 5) und kann sich die Beschwerdeführerin schon deshalb durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert erachten, weshalb sich - mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft (EvBl 2000/75 = RZ 2000/41) - ein weiteres Eingehen auf die Angemessenheit des begehrten Ersatzes erübrigte.Dem trotz Aufforderung nicht berücksichtigungsfähig rechtsförmig dargetanen Begehren hinsichtlich der bekämpften Stundensatzhöhe fehlt das Rechtsschutzinteresse vergleiche neuerlich oben Seite 5) und kann sich die Beschwerdeführerin schon deshalb durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert erachten, weshalb sich - mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft (EvBl 2000/75 = RZ 2000/41) - ein weiteres Eingehen auf die Angemessenheit des begehrten Ersatzes erübrigte.

Zur Abrundung sei allerdings - vor allem zum Zwecke sinnvoller künftiger Rechtsfortbildung - noch angemerkt:

Der angemessene Kostenersatz im Sinne von § 89 Abs 2 Satz 2 TKG kann - wie dargelegt - nie höher sein als der tatsächliche Aufwand, er muss aber keineswegs so hoch sein.Der angemessene Kostenersatz im Sinne von Paragraph 89, Absatz 2, Satz 2 TKG kann - wie dargelegt - nie höher sein als der tatsächliche Aufwand, er muss aber keineswegs so hoch sein.

Dies folgt einerseits aus § 34 Abs 2 GebAG, der bei nicht tarifmäßig geregelten Leistungen das richterliche Ermessen (Abs 1 leg.cit.) zwar einerseits durch eine weitgehende Annäherung an außergerichtliche Einkünfte, andererseits jedoch durch die Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit determiniert. Honorarrichtlinien im Sinne des § 34 Abs 4 GebAG haben Indizfunktion, aber nicht bindende Wirkung - sie sind keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass bei einer vom Strafgericht zu honorierenden Tätigkeit stets der jeweils höchste Ansatz zur Anwendung zu gelangen hätte. Überdies ist im Vergleich zu Sachverständigenleistungen zu bedenken, dass bei der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs in jedweder Ausprägung weder die Durchführung eines Augenscheins mit dazugehöriger Befundaufnahme noch eine Begutachtung verlangt wird. Im Gegenstand darf letztlich nicht übersehen werden, dass die Weiterverrechnung des vollen Stundensatzes einer Serviceproviderdienstleistung schon im Hinblick auf die Verpflichtungen nach § 89 Abs 1 TKG und § 3 ÜVO ausscheidet und die von der Beschwerdeführerin als "Vorhaltungskosten" (ON 87, 108) bezeichneten Anspruchsteile § 89 Abs 1 TKG unterfallen und folglich jedenfalls nicht zu ersetzen gewesen wären.Dies folgt einerseits aus Paragraph 34, Absatz 2, GebAG, der bei nicht tarifmäßig geregelten Leistungen das richterliche Ermessen (Absatz eins, leg.cit.) zwar einerseits durch eine weitgehende Annäherung an außergerichtliche Einkünfte, andererseits jedoch durch die Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit determiniert. Honorarrichtlinien im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, GebAG haben Indizfunktion, aber nicht bindende Wirkung - sie sind keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass bei einer vom Strafgericht zu honorierenden Tätigkeit stets der jeweils höchste Ansatz zur Anwendung zu gelangen hätte. Überdies ist im Vergleich zu Sachverständigenleistungen zu bedenken, dass bei der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs in jedweder Ausprägung weder die Durchführung eines Augenscheins mit dazugehöriger Befundaufnahme noch eine Begutachtung verlangt wird. Im Gegenstand darf letztlich nicht übersehen werden, dass die Weiterverrechnung des vollen Stundensatzes einer Serviceproviderdienstleistung schon im Hinblick auf die Verpflichtungen nach Paragraph 89, Absatz eins, TKG und Paragraph 3, ÜVO ausscheidet und die von der Beschwerdeführerin als "Vorhaltungskosten" (ON 87, 108) bezeichneten Anspruchsteile Paragraph 89, Absatz eins, TKG unterfallen und folglich jedenfalls nicht zu ersetzen gewesen wären.

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich selbst nach dem Vorbringen von T-M***** über Jahresgehälter qualifizierter Fachkräfte im Telekommunikationsbereich zwischen 100.000,-- € und 150.000,-- €

deutlich geringere Werte als Stundensätze ergeben als die vom genannten Unternehmen begehrten.

Die von der Beschwerdeführerin für sich zitierte hg Entscheidung 18 Bs 33/02 lässt die Höhe der Entlohnbarkeit eines Senior-Expert (aus prozessualen Gründen) ausdrücklich offen; in einem anderen Verfahren - hg 21 Bs 226/01 - wurde ein System-(Netzwerk-)Spezialist eines Telekommunikationsunternehmens mit einem (durchaus realistischen) Stundensatz von 1.434,-- ATS (104,21 €) tatsächlich entlohnt, womit die erstgerichtliche Schätzung - wiewohl von einer solchen grundsätzlich Abstand zu nehmen wäre - durchaus in Einklang zu bringen ist.

Die Anzahl der Mannstunden für den Senior-Expert wurde nicht argumentativ unterlegt bekämpft, sodass auch diesbezüglich kein Abänderungsbedarf vorlag.

Im Hinblick auf die bereits rechtskräftig für uneinbringlich erklärten Kosten des mittlerweile beendeten Strafverfahrens (ON 99, 100) erübrigte sich ein Vorgehen nach § 114 Abs 4 StPO (EvBl 2001/198).Im Hinblick auf die bereits rechtskräftig für uneinbringlich erklärten Kosten des mittlerweile beendeten Strafverfahrens (ON 99, 100) erübrigte sich ein Vorgehen nach Paragraph 114, Absatz 4, StPO (EvBl 2001/198).

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00436 21Bs286.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2002:0210BS00286.02.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20021003_OLG0009_0210BS00286_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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