Auf Grund der Beschwerde und des dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit dem angefochtenen, in letzter Instanz ergangenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, am 5. April 2000 um ca. 14.00 Uhr an dem näher angeführten Ort den Organen "der Fernmeldebehörde das Betreten von Räumen, in denen Telekommunikationsanlagen zu vermuten waren - zum Zweck der Überprüfung dieser Anlagen - nicht ... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte91/01 Fernmeldewesen
Norm: MRK Art8 Abs2;TKG 1997 §83 Abs6;
Rechtssatz: Der VfGH hat zum Ausdruck gebracht, dass er eine Regelung (§ 83 Abs. 6 TKG), die den Organen der Fernmeldebehörde ein Betretungsrecht von Räumen bzw. Wohnräumlichkeiten, in denen sich Fernmeldeanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, einräumt und den Betreibern eine entsprechende Duldungspflicht auferlegt, angesic... mehr lesen...
Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 1997 §83 Abs6;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anwendung des § 83 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 (TKG), ist das Vorhandensein einer Telekommunikationsanlage in einem Raum oder in Räumen oder auf einem Grundstück und der von den einschreitenden Organen verfolgte Zweck, u.a. die Einhaltung der Bestimmungen des TKG zu überprüfen. ... mehr lesen...
Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 1997 §83 Abs6;
Rechtssatz: Schon im Hinblick darauf, dass ein Geständnis (ein nicht bewilligtes Schnurlostelefon zu besitzen) vom Beschuldigten im fortgesetzten Verfahren jederzeit widerrufen werden kann, waren die einschreitenden Organe dazu berechtigt, dieses Gerät zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes näher in Augenschein zu nehmen. Erst... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 1997 §83 Abs6;VStG §39 Abs2;
Rechtssatz: Im Rahmen einer Überprüfung nach § 83 Abs. 6 TKG wären die Organe auch berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 2 VStG eine vorläufige Beschlagnahme gemäß dieser Bestimmung auszusprechen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2001030218.X0... mehr lesen...