RS Vwgh 2001/11/14 2001/03/0218

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §83 Abs6;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des § 83 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 (TKG), ist das Vorhandensein einer Telekommunikationsanlage in einem Raum oder in Räumen oder auf einem Grundstück und der von den einschreitenden Organen verfolgte Zweck, u.a. die Einhaltung der Bestimmungen des TKG zu überprüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030218.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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