Index
91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §83 Abs6;Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 83 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 (TKG), ist das Vorhandensein einer Telekommunikationsanlage in einem Raum oder in Räumen oder auf einem Grundstück und der von den einschreitenden Organen verfolgte Zweck, u.a. die Einhaltung der Bestimmungen des TKG zu überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030218.X01Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009