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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs2;Rechtssatz
Der VfGH hat zum Ausdruck gebracht, dass er eine Regelung (§ 83 Abs. 6 TKG), die den Organen der Fernmeldebehörde ein Betretungsrecht von Räumen bzw. Wohnräumlichkeiten, in denen sich Fernmeldeanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, einräumt und den Betreibern eine entsprechende Duldungspflicht auferlegt, angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung eines störungsfreien Funk- und Fernmeldeverkehrs (d.h. im Sinne der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK) für unbedenklich hält (Hinweis Beschluss des VfGH vom 12.6.2001, B 14/01-6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030218.X05Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009