Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin eine Übertretung des § 78 Abs 1 Z 2 TKG, BGBl. I 70/2003 zur Last gelegt, weil sie die Teilnehmernummer 0 vom Teilnehmeranschluss 0 aus wiederholt im Zeitraum vom Jahre 2000 bis dato, insbesondere am 7.9.2003, um 0.55 Uhr und um 7.50 Uhr angerufen und nach kurzem Läuten aufgelegt, dadurch andere Benützer grob belästigt und eine Telekommunikationseinrichtung missbräuchlich verwendet habe. Dadurch habe sie eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine grobe Belästigung im Sinne des § 78 Abs 1 Z 2 TKG liegt bereits bei einigen Anrufen an eine Handynummer vor, wenn die Verbindungen so rasch wieder unterbrochen werden, dass sie der Teilnehmer nicht übernehmen kann; dies ist bei Unterbrechungen nach ein bis zwei Klingelzeichen der Fall. Allerdings kann ein Teilnehmer nicht als grob belästigt im Sinne des § 78 Abs 1 Z 2 TKG angesehen werden, wenn er die beiden Anrufe um 00.55 Uhr und 07.50 Uhr, die der Berufungswerberin nach... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 101 und § 75 Abs 1 Z 2 TKG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 104 Abs 3 Z 24 und § 104 Abs 1 Z 5 TKG eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von ? 4.599,-- (insgesamt 66 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von ? 459,90 vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Herr H als Inhaber de... mehr lesen...
Rechtssatz: E-Mails und SMS bewirken nur dann den Tatbestand der groben Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer im Sinne des § 75 Abs 1 Z 2 (nunmehr: § 78 Abs 1 Z 2) TKG, wenn sie einen wesentlich höheren Unrechtsgehalt aufweisen als gewöhnliche Werbemails. "Belästigungen" liegen beispielsweise auch vor, wenn Personen durch den Inhalt der elektronischen Post etwa beschimpft oder verhöhnt und dergleichen werden, "Verängstigung" ist dann gegeben, wenn jemand in Furcht und Unruhe vers... mehr lesen...