RS UVS Steiermark 2003/12/23 30.2-118/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2003
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Rechtssatz

E-Mails und SMS bewirken nur dann den Tatbestand der groben Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer im Sinne des § 75 Abs 1 Z 2 (nunmehr: § 78 Abs 1 Z 2) TKG, wenn sie einen wesentlich höheren Unrechtsgehalt aufweisen als gewöhnliche Werbemails. "Belästigungen" liegen beispielsweise auch vor, wenn Personen durch den Inhalt der elektronischen Post etwa beschimpft oder verhöhnt und dergleichen werden, "Verängstigung" ist dann gegeben, wenn jemand in Furcht und Unruhe versetzt wird. Hiebei ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Beschimpfung bzw Verhöhnung oder das in Unruhe Versetzen "gröblich" erfolgte, wobei eine grobe Belästigung auch durch eine Vielzahl übermittelter SMS entstehen kann. Im Ergebnis ist der Anwendungsfall des § 75 (nunmehr: § 78 Abs 1 Z 2) TKG sehr eingeschränkt, da die Verwaltungsstrafbestimmungen dieses Gesetzes nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt.

Schlagworte
grobe Belästigung SMS E-Mail e-mail
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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