RS UVS Steiermark 2004/09/08 30.2-122/2003

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Rechtssatz

Eine grobe Belästigung im Sinne des § 78 Abs 1 Z 2 TKG liegt bereits bei einigen Anrufen an eine Handynummer vor, wenn die Verbindungen so rasch wieder unterbrochen werden, dass sie der Teilnehmer nicht übernehmen kann; dies ist bei Unterbrechungen nach ein bis zwei Klingelzeichen der Fall. Allerdings kann ein Teilnehmer nicht als grob belästigt im Sinne des § 78 Abs 1 Z 2 TKG angesehen werden, wenn er die beiden Anrufe um 00.55 Uhr und 07.50 Uhr, die der Berufungswerberin nachgewiesen wurden, nicht gehört hatte (Schlaf). Bemerkt der Teilnehmer nur im Nachhinein die Telefonnummer der Anruferin zu beiden Anrufen am Display, stellt dies noch keine grobe Belästigung dar.

Schlagworte
grobe Belästigung Anrufe Handy Handynummer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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