Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung der Frau R R, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 11. November 2003, GZ.: 101811-JD/03, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG die Einstellung verfügt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin eine Übertretung des § 78 Abs 1 Z 2 TKG, BGBl. I 70/2003 zur Last gelegt, weil sie die Teilnehmernummer 0 vom Teilnehmeranschluss 0 aus wiederholt im Zeitraum vom Jahre 2000 bis dato, insbesondere am 7.9.2003, um 0.55 Uhr und um 7.50 Uhr angerufen und nach kurzem Läuten aufgelegt, dadurch andere Benützer grob belästigt und eine Telekommunikationseinrichtung missbräuchlich verwendet habe. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs 1 Z 5 TKG begangen und wurde gemäß dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von ?
218,-- verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 21,80 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Berufungswerberin keiner Schuld bewusst sei. Bei der am 18.6.2004 in Abwesenheit der unentschuldigt nicht erschienenen Berufungswerberin durchgeführten Berufungsverhandlung wurde vom Zeugen B M im Wesentlichen ausgeführt, dass seiner Information nach sein Kollege S vor einigen Jahren eine Beziehung zur Berufungswerberin gehabt habe, wobei diese jedoch bereits schon lange beendet ist. Er ist mit S S, sowie Frau E S befreundet, wobei die Genannten jedoch mit der Berufungswerberin nichts mehr zu tun haben wollen und ihr dies auch klar zu verstehen gegeben hatten. Es wurden dann Anrufe an das Handy des Zeugen M gerichtet, wobei sein Handy lediglich ein bis maximal 2 Mal läutete und bevor die Verbindung mit dem Anrufer hergestellt werden konnte, der Anrufer die Verbindung wieder unterbrach. Die im Spruch genannten beiden Anrufe vom 7.9.2003, um 0.55 Uhr und um 7.50 Uhr hat der Zeuge M, weil er zu dieser Zeit geschlafen hat, nicht gehört. Es war lediglich am Display seines Handys die Nummer des Anrufers 0 ersichtlich. Aus den vom Zeugen M vorgelegten weiteren Aufzeichnungen von Anrufen gehen keine Telefonnummern des Anrufers hervor, passen jedoch nach Angaben des genannten Zeugen in das Verhaltensschema, wonach kurze Zeit darauf ein derartiger Anruf auch bei Herrn S S landete. Seit Anfang März 2004 erhielt der Zeuge keine derartigen Anrufe mehr. Hinsichtlich der weiteren Anrufe - laut Eingabe des Zeugen M vom 8.10.2003 - wurde über Ersuchen des UVS Steiermark von der T-Mobile mitgeteilt, dass bezüglich der in der Liste angegebenen Daten, die jedoch älter als 6 Monate sind, der Anrufer nicht mehr rückverfolgt werden könne. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist somit lediglich der Anruf bzw. die beiden Anrufe vom 7.9.2003 als erwiesen anzusehen. Die übrigen Anrufe passen zwar, wie vom Zeugen ausgesagt, in das Schema der wiederholten Anrufe, jedoch ist im Zweifel nicht als erwiesen anzusehen, dass auch diese Anrufe ausschließlich der Berufungswerberin zuzurechnen sind. Überdies ist im Hinblick auf die Zeugenaussage des B M festzuhalten, dass auch bei den Anrufen vom 7.9.2003 lediglich ein bis maximal zweimal Klingelzeichen ertönten und die Verbindung unmittelbar darauf sofort wieder unterbrochen wurde, und zwar noch bevor vom Zeugen auf den Übernahmeknopf seines Handys gedrückt werden konnte. Des Weiteren ist den Angaben des Zeugen zufolge dieser durch die beiden Anrufe in keiner Weise gröblich belästigt worden. Dies deshalb, weil er die Anrufe zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht gehört hatte, vielmehr hat er erst im Nachhinein die Telefonnummer des Handys der Berufungswerberin am Display seines Mobiltelefons gesehen. Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben des vernommenen Zeugen, sowie dem Akteninhalt. In rechtlicher Hinsicht ist hiezu Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 78 Abs 1 Z 2 TKG 2003 dürfen Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer. Gemäß § 109 Abs 1 Z 5 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 4.000,-- zu bestrafen, wer entgegen § 78 Abs 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationseinrichtung missbräuchlich verwendet. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist im vorliegenden Fall nicht als erwiesen anzunehmen, dass der Zeuge Müller auf Grund der am 7.9.2003 erfolgten Anrufe grob belästigt worden wäre. Allein der Umstand, dass hinsichtlich der beiden Anrufe die Telefonnummer der Berufungswerberin am Display aufschien und diese vom genannten Zeugen erst in der Folge bemerkt wurde, kann den Tatbestand der groben Belästigung im Sinne des § 78 Abs 1 Z 2 TKG nicht darstellen. Hinsichtlich der weiteren vom Zeugen angeführten Anrufe, die im Wesentlichen auf die gleiche Art und Weise wie oben beschrieben, erfolgten, ist im Zweifel für die Berufungswerberin davon auszugehen, dass diese nicht alle von ihr stammen, wobei jedoch eine Verifizierung des Anrufers im vorliegenden Fall nur deshalb scheiterte, weil laut Auskunft der T-Mobile eine Rückverfolgung im Hinblick auf den Zeitablauf damals nicht möglich gewesen war. Würde sich erweisen, dass nur einige der vom Zeugen angeführten Anrufe auch von der Berufungswerberin stammen, wäre jedenfalls der Tatbestand des § 78 Abs 1 Z 2 TKG 2003 als erfüllt anzusehen und gemäß § 109 Abs 1 Z 5 TKG zu bestrafen. Auf Grund all dieser Erwägungen war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.