Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2010, GZ: BMVIT-636.540/0053-III/FBG/2010, wurde dem Berufungswerber tatbestandsmäßig nachstehende Übertretung angelastet: Herr A K hat als gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. 52/1991 i.d.g.F., zur Vertretung der Firma O AG in der Schweiz, Z, B (Firmenbuchnummer) am Standort Deutschland, D, Be Al, nach außen berufene Person zu verantworten, dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I. 70/2003, i.d.g.F. BGBl. I. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 107 Abs 2 TKG ist die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig. Durch die Zustimmung, mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel eines bestimmten Unternehmers Direktwerbung anzunehmen, erteilt der Empfänger jenem Unternehmen, das als Sponsor dieses Gewinnspieles fungierte, (noch) keine Zustimmung für den Empfang von SMS-Newsletters aus dessen Unternehmensbereich. Für die Kon... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 03.07.2007, Zl 80841-JD/05, wurde Frau T. H., St. J., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben es als Direktorin und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma I. O. L., D. XY 14 8UF, zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft 1.) eine elektronische Post (SMS) zu Zwecken der Direktwerbung mit der Mehrwertnummer 0900/XY am 11.04.2005, um 11.06 Uhr mit dem Text:... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 109 Abs.3 Z20 des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl.I Nr. 70/2003 (die Änderung des TKG 2003 durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 178/2004 betraf keine der hier anzuwendenden Bestimmungen und brachte jedenfalls auch keine für den Bw günstigere Regelung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 107 Abs.2 und 4 elektronische Post zusendet. Nach § 107 Abs.2 TKG 2003 (nur die Übertretung dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 109 Abs.3 Z20 iVm § 107 Abs.2 Z1 TKG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, der elektronische Nachrichten an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs.1 Z2 des Konsumentenschutzgesetzes ohne deren vorherige Einwilligung zum Zweck der Direktwerbung zusendet. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten, dass er zum Tatzeitpunkt an den Empfänger eine SMS gesendet hat. Dass diese SMS als D... mehr lesen...