RS UVS Steiermark 2010/11/25 30.9-31/2010

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Rechtssatz

Gemäß § 107 Abs 2 TKG ist die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig. Durch die Zustimmung, mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel eines bestimmten Unternehmers Direktwerbung anzunehmen, erteilt der Empfänger jenem Unternehmen, das als Sponsor dieses Gewinnspieles fungierte, (noch) keine Zustimmung für den Empfang von SMS-Newsletters aus dessen Unternehmensbereich. Für die Konsumenten von Gewinnspielen soll klar ersichtlich sein, an welchen Spielen sie teilnehmen, weshalb eine Weiterverwendung ihrer Zustimmungen und E-Mailadressen für Zusendungen von Newslettern der Sponsoren des Gewinnspielbetreibers nach § 107 Abs 2 TKG nicht statthaft ist.

Schlagworte
Direktwerbung; SMS; Zustimmung; Gewinnspielbetreiber; Sponsor
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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