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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung der Nachzahlung von sich aus der Differenz zwischen den provisorischen und den endgültigen Pflegegebührenersätzen ergebenden Beträgen für im Krankenhaus aufgenommene, bei der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt versicherte Patienten an den Rechtsträger des Krankenhauses; Vorliegen einer Überzahlung durch Patienten der Sonderklasse erst durch die endgültige Festsetzung der PflegegebührenersätzeRechtssatz
Der Auffassung, die aufgrund des angefochtenen Bescheides von der Beschwerdeführerin zu erbringende Nachzahlung führe zu einer - im Hinblick auf die bereits unter Zugrundelegung der provisorischen Festlegung erfolgte Differenzverrechnung - verfassungsrechtlich bedenklichen Überzahlung, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen. Das Vorliegen einer Überzahlung durch Patienten der Sonderklasse, mit denen ausgehend von der provisorischen Festlegung der Pflegeersatzgebühren eine Differenzverrechnung vorgenommen wurde, die aber ausgehend von der endgültigen Festsetzung der Pflegegebührenersätze weniger zu zahlen gehabt hätten, stellt sich nämlich erst dann heraus, wenn die endgültige Festsetzung der Pflegegebührenersätze erfolgt ist. Diese bewirkt also erst die Überzahlung durch die Patienten der Sonderklasse. Dieser Überzahlung kann jedoch nicht dadurch begegnet werden, daß von Sozialversicherungsträgern nur ein geringerer Betrag zu leisten wäre, als der von ihnen nach der endgültigen Festlegung der Pflegegebührenersätze zu leistende, womit das, was von den Patienten der Sonderklasse ausgehend von der endgültigen Festsetzung der Pflegegebührenersätze zu viel bezahlt wurde, auf das angerechnet würde, was die Sozialversicherungsträger aufgrund der endgültigen Festsetzung der Pflegegebührenersätze an die Krankenanstalten zu zahlen haben.
Schlagworte
Krankenanstalten, Pflegegebühren, SondergebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1152.1993Dokumentnummer
JFR_10049388_93B01152_01