TE Vfgh Erkenntnis 1995/6/12 B1152/93

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Tir KAG §51

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung der Nachzahlung von sich aus der Differenz zwischen den provisorischen und den endgültigen Pflegegebührenersätzen ergebenden Beträgen für im Krankenhaus aufgenommene, bei der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt versicherte Patienten an den Rechtsträger des Krankenhauses; Vorliegen einer Überzahlung durch Patienten der Sonderklasse erst durch die endgültige Festsetzung der Pflegegebührenersätze

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der beteiligten Partei Mutterhaus der Barmherzigen Schwestern Zams als Rechtsträger des Krankenhauses St. Vinzenz die mit S 2.100,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Gemäß §51 Abs2 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes - TirKAG - vom 10. Dezember 1957, LGBl. für Tirol Nr. 5/1958 idF LGBl. für Tirol Nr. 77/1992, sind die für die Versicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze, die sie an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu erbringen haben, mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1988, im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen.

Nach Abs5 leg.cit. hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist.

Abs6 leg.cit. bestimmt weiters, daß dann, wenn der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz abweicht, ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift zu erfolgen hat.

2. Mit Beschluß vom 26. April 1993 der nach dem Gesetz vom 11. Mai 1976, LGBl. für Tirol Nr. 46/1976 idF LGBl. für Tirol Nr. 7/1986, eingerichteten Schiedskommission wurde u.a. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Antragsgegnerin des antragstellenden Rechtsträgers des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St. Vinzenz in Zams für schuldig erkannt,

"der Antragstellerin für die Jahre 1989 und 1990 die sich aus der Differenz zwischen den provisorischen und den endgültigen Pflegegebührenersätzen im Sinne des §51 TirKAG ergebenden Beträge für die im Krankenhaus der Antragstellerin in der Sonderklasse aufgenommenen und bei den Antragsgegnern sozialversicherten Patienten nachzuzahlen."

Dieser Bescheid wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

"Mit ihren Eingaben begehrt die Antragstellerin sinngemäß die Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegner ..., ihr für die Jahre 1989 und 1990 die Pflegegebührenersätze auch für die in der Sonderklasse untergebrachten Patienten aufgrund des endgültigen Hundertsatzes zu refundieren. Das Gesetz unterscheide bei der Aufzahlung von den provisorischen auf die endgültigen Pflegegebührenersätze nicht zwischen der allgemeinen und der höheren Gebührenklasse. Die Antragsgegner würden zu Unrecht eine Zahlung mit der Begründung ablehnen, daß für die Patienten der höheren Gebührenklasse schon von Seiten der Zusatzversicherer die Differenz auf die amtliche Pflegegebühr samt Zuschlägen bezahlt worden sei, sodaß eine Doppelzahlung vorliege. ... Im übrigen habe sich die Antragstellerin sowie auch die anderen Krankenhäuser in Tirol dem Verlangen der privaten Zusatzversicherer beugen müssen, einen Rabatt zu gewähren. Dieser Nachlaß habe aber auf die Zahlungspflicht der Antragsgegner keinen Einfluß und sei die Antragstellerin gemäß §41 TirKAG berechtigt, für die Patienten der Sonderklasse auch mehr als die amtliche Pflegegebühr zu verlangen.

Die Antragsgegner bestritten ihre Zahlungspflicht. Sie verwiesen vor allem darauf, daß ihre Versicherten bzw. deren Privatversicherer bei Inanspruchnahme der Sonderklasse die Differenz zwischen den vorläufigen Pflegegebührenersätzen der Sozialversicherer und der amtlichen Pflegegebühr samt Zuschlägen selbst zu zahlen hätten. Im Falle einer Zahlung der von ihr begehrten Beträge würde die Antragstellerin mehr als die amtlichen Pflegegebühren erhalten. Auf solche vom Gesetz nicht gedeckte Gebühren hätte die Antragstellerin, die ein gemeinnütziges Krankenhaus führe, keinen Anspruch. Wenn nun die Antragstellerin den Zusatzversicherern ohne 'rechtlich greifbaren Zwang' einen Rabatt gewähre, so könne dieser nicht auf die Sozialversicherungsträger wirtschaftlich überwälzt werden. ...

...

In der Sache selbst hat die Schiedskommission mehrheitlich wie folgt erwogen:

Gemäß §51 Abs1 litb TirKAG ist als Grundlage für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen primär der zwischen diesen im September 1979 abgeschlossene Krankenanstaltenvertrag anzusehen, der in seinem §7 die Aufnahme von Versicherten in die Sonderklasse regelt. Abs3 des zitierten Vertragspunktes bestimmt, daß die Versicherungsträger in solchen Fällen nur den Pflegegebührenersatz zu tragen bzw. zu übernehmen haben. Hinsichtlich der Bestimmung dieses von den Versicherungsträgern zu entrichtenden Pflegegebührenersatzes verweist §12 Abs1 des Krankenanstaltenvertrages auf die Anlage zu diesem Vertrag. In dieser Anlage wurden die für 1978 und 1979 geltenden Beträge festgehalten und darauf hingewiesen, daß diese Pflegegebührenersätze gemäß §28 Abs5 und 8 KAG idF der Krankenanstaltsgesetznovelle 1978 BGBl. 456/1978 nur als provisorisch festgelegte Sätze gelten.

Es ist also festzuhalten, daß der Krankenversicherungsvertrag im Bezug auf die Zahlungspflicht der Sozialversicherungsträger nicht zwischen den Patienten der Sonderklasse und jenen der allgemeinen Gebührenklasse differenziert. Vielmehr wird hinsichtlich beider auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Pflegegebührenersatz verwiesen. Diesbezüglich enthalten die Bestimmungen des §28 Abs5 des (Bundes) KAG und des §51 Abs2 TirKAG eine inhaltlich gleichlautende Regelung, wonach die von den Sozialversicherungsträgern geschuldeten Pflegegebührensätze mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen sind. Da diese in einem Kalenderjahr erzielten Einnahmenerhöhungen naturgemäß präzise erst nach dem 31.12. des laufenden Jahres ermittelt werden können und umgekehrt schon ab 1. Jänner die Erhöhung der Pflegegebührensätze Platz zu greifen hat, sehen die Bestimmungen der §28 Abs8 KAG und §51 Abs5 TirKAG - wiederum gleichlautend - vor, daß der Hauptverband der Sozialversicherungsträger bis zum 15.12. für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen hat, der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächstfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist. Diese daraus resultierenden provisorischen Pflegegebührenersätze sind sodann ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde zu legen. Erst nach Vorliegen der definitiven Beitragseinnahmenberechnung durch die Krankenversicherungsträger kann der endgültige Hundertsatz fixiert werden. Die danach einzuschlagende Vorgangsweise findet in den Bestimmungen der §§28 Abs9 KAG bzw. 51 Abs6 TirKAG ihren Niederschlag. Demnach hat zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenhausanstalten ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr nach Maßgabe des Abweichens des provisorischen vom endgültigen Hundertsatz zu erfolgen.

...

Es ist auch an dieser Stelle festzuhalten, daß die zitierten gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie der Krankenanstaltenvertrag für die Zahlungs- und Ausgleichspflicht der Krankenversicherungsträger keine Unterscheidung zwischen den Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und jenen der Sonderklasse treffen.

Ausgehend davon ist die Schiedskommission mehrheitlich der Auffassung, daß die Antragstellerin grundsätzlich Anspruch auf Nachzahlung der Differenzbeträge auch für die bei ihr stationär aufgenommenen Sonderklassepatienten hat. Eine andere Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, hätte doch diesfalls ohne weiteres in den Bestimmungen der §§28 Abs9 KAG bzw. 51 Abs6 TirKAG ein entsprechender Passus aufgenommen werden können.

...

Die Antragsgegner sind nun der Auffassung, daß die Antragstellerin, die für die Sonderklassepatienten im Ergebnis die amtliche Pflegegebühr erhalte, damit auch voll befriedigt ist und keinen Anspruch mehr auf eine Ausgleichszahlung entsprechend dem endgültigen Hundertsatz habe. Die Antragstellerin ihrerseits beruft sich auf die von ihr den Privatversicherern gewährten Rabatte, zu denen sie zwar nicht rechtlich aber doch aus geschäftspolitischen Erwägungen gezwungen sei, sowie darauf, daß sie bei Sonderklassepatienten nach dem Gesetz grundsätzlich in der Summe auch mehr als die amtlichen Pflegegebühren samt Zuschlägen in Rechnung stellen dürfe.

Nach - mehrheitlicher - Auffassung der Schiedskommission kann die rechtliche Grundlage für die Gewährung der Rabatte durchaus

dahingestellt bleiben. ... Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten der Sonderklasse sind ... bei

der Beurteilung der Zahlungspflicht der Antragsgegner außer Acht zu lassen. Dies, weil die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern einerseits sowie der Antragstellerin und ihren Sonderklassepatienten bzw. deren Zusatzversicherern rechtlich von einander unabhängig und einer getrennten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind. Die Krankenversicherungsträger als Schuldner der nach dem Krankenanstaltenvertrag bzw. nach dem KAG geschuldeten Pflegegebührenersätze könne sich deshalb nicht darauf berufen, daß die Antragstellerin von einer anderen Person gewissermaßen eine Überzahlung erhalten habe. Eine Zession allfälliger Forderungen durch die Patienten bzw. die Privatversicherer wurde von den Antragsgegnern nicht behauptet. Es fehlen auch Anhaltspunkte für die Annahme eines Forderungsverzichtes von Seiten der Antragstellerin bzw. wurden solche nicht vorgebracht.

... Selbst wenn die Gesetzeslage als unbefriedigend empfunden würde, ist eine Änderung derselben allein Sache des Gesetzgebers. Die Schiedskommission hat so wie überhaupt die Gerichte nur das geltende Gesetz anzuwenden, nicht aber im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht veranlaßt hatten, eine Gesetzesänderung vorzunehmen."

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3.2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift jedoch nicht erstattet.

3.3. Die Rechtsträgerin der Krankenanstalt des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St. Vinzenz, nämlich das Mutterhaus der Barmherzigen Schwestern Zams, hat eine als Stellungnahme bezeichnete Äußerung erstattet, in der sie begehrt, der Beschwerde keine Folge zu geben und ihr Kosten zuzusprechen.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums erblickt die beschwerdeführende Partei darin, daß die Rechtsträgerin des Krankenhauses durch die Nachzahlungsverpflichtung für die Pfleglinge der Sonderklasse mehr erhalte, als die amtlich als kostendeckend ermittelten Sondergebühren insgesamt ausmachten. Aus dem zwischen dem Versicherungsträger und der Anstaltsträgerin abgeschlossenen Vertrag ergebe sich im Zusammenhalt mit §45 Abs2 TirKAG, daß der Pflegling der Sonderklasse die Differenz zwischen dem Pflegegebührenersatz und den Pflegegebühren aus eigenem zu tragen habe. Aus dem Gesetz gehe eindeutig hervor, daß der Krankenanstaltsträger keinesfalls mehr bekommen dürfe, als die kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren. Da gemäß §43 Abs2 TirKAG die Verrechnung mit dem Patienten der Sonderklasse ehestens nach der Entlassung zu erfolgen habe, erfolge diese regelmäßig unter Zugrundelegung der provisorischen Pflegegebührenersätze und der kostendeckend ermittelten Sondergebühren. Mit Vereinnahmung der zu verrechnenden Beträge seien alle Ansprüche des Anstaltsträgers gegenüber den Patienten der Sonderklasse abgegolten. Aufgrund des angefochtenen Bescheides werde jedoch bewirkt, daß der Krankenanstaltenträger mehr als die ihm zustehenden kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren erhalte. Daß der Krankenanstaltenträger privaten Krankenzusatzversicherern Rabatte eingeräumt habe, sei hiebei ohne Relevanz. Eine Rabattgewährung bedeute grundsätzlich einen Verzicht auf einen zustehenden Anspruch, der aber nicht auf die gesetzlichen Sozialversicherungsträger finanziell überbunden werden könne. Die nach dem angefochtenen Bescheid festgelegte Nachzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin an die Krankenanstaltenträgerin führe somit dazu, daß diese unzulässig bereichert werde, wofür jede gesetzliche Grundlage jedoch fehle.

Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, da eine Interpretation des Gesetzes, die zu dem gerügten Ergebnis führe, auf einer gleichheitswidrigen Auslegung des Gesetzes beruhe. Es sei nicht einzusehen, aus welchem Grund die Sondergebühren der pflichtversicherten Patienten höher sein sollten als bei denjenigen Patienten, für die keine Pflichtversicherung bei einem Sozialversicherungsträger bestehe. Diejenigen Pfleglinge nämlich, die nicht pflichtversichert seien und in der Sonderklasse aufgenommen wurden, müßten kostendeckend ermittelte Sondergebühren bezahlen, womit der Rechtsträger der Krankenanstalt nur die amtlich ermittelten kostendeckenden Sondergebühren erhalte; bei denjenigen Pfleglingen aber, die bei der Beschwerdeführerin pflichtversichert seien und in die Sonderklasse aufgenommen wurden, wären neben den kostendeckend ermittelten Sondergebühren durch eine Nachzahlung, wie sie der angefochtene Bescheid vorschreibe, mehr als die kostendeckend ermittelten Sondergebühren zu bezahlen. Dies verstoße aber gegen das Gleichheitsgebot.

4.2. Die Beschwerde ist nicht im Recht, wenngleich aus anderen als den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen.

Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985, 11650/1988) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Der angefochtene Bescheid stützt sich materiell-rechtlich auf §51 Abs2 bis 6 TirKAG. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmungen wurden nicht vorgebracht. Solche sind auch im Verfassungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden. Der behauptete verfassungswidrige Eingriff läge daher nur vor, wenn die Behörde bei der Rechtsanwendung einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlage käme eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann in Frage, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte (vgl. VfSlg. 10413/1985, 11682/1988).

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie die Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht der Auffassung, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet ist, die der Gesetzlosigkeit gleichkäme oder daß der belangten Behörde vorzuwerfen wäre, den angewendeten gesetzlichen Bestimmungen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt zu haben.

Auszugehen ist davon, daß im Beschwerdefall ausschließlich die Regelungen des §51 Abs2 bis 6 TirKAG maßgeblich sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmungen bestehen nicht. Die Bestimmungen über die Verrechnung zwischen den Trägern der Krankenanstalt und den Pfleglingen der Sonderklasse sind, wie auch die folgenden Ausführungen zeigen, für den Beschwerdefall irrelevant; ihnen kommt somit Präjudizialität auch nicht zu.

Das Beschwerdevorbringen ist schon von der Prämisse her verfehlt.

Die Beschwerde gipfelt in dem Vorwurf, die Rechtsträgerin der Krankenanstalt werde aufgrund des angefochtenen Bescheides in gesetzloser Weise bereichert, weil durch eine Nachzahlung, die im Hinblick auf die Differenz zwischen der provisorischen und der endgültigen Festsetzung der Pflegegebührenersätze in bezug auf die Sonderklassefälle zu leisten wäre, der Krankenanstaltenträgerin mehr bezahlt werde, als ihr zustehe. Da die Patienten der Sonderklasse nämlich bereits die Differenz zwischen den provisorischen Pflegegebührenersätzen und den nach §42 TirKAG zustehenden Pflegegebühren gezahlt hätten, würde durch die angeordnete Nachzahlung die Trägerin der Krankenanstalt überbezahlt.

Der Auffassung, die aufgrund des angefochtenen Bescheides von der Beschwerdeführerin zu erbringende Nachzahlung führe zu einer - im Hinblick auf die bereits unter Zugrundelegung der provisorischen Festlegung erfolgte Differenzverrechnung - verfassungsrechtlich bedenklichen Überzahlung, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen. Das Vorliegen einer Überzahlung durch Patienten der Sonderklasse, mit denen ausgehend von der provisorischen Festlegung der Pflegeersatzgebühren eine Differenzverrechnung vorgenommen wurde, die aber ausgehend von der endgültigen Festsetzung der Pflegegebührenersätze weniger zu zahlen gehabt hätten, stellt sich nämlich erst dann heraus, wenn die endgültige Festsetzung der Pflegegebührenersätze erfolgt ist. Diese bewirkt also erst die Überzahlung durch die Patienten der Sonderklasse. Dieser Überzahlung kann jedoch nicht dadurch begegnet werden, daß von Sozialversicherungsträgern nur ein geringerer Betrag zu leisten wäre, als der von ihnen nach der endgültigen Festlegung der Pflegegebührenersätze zu leistende, womit das, was von den Patienten der Sonderklasse ausgehend von der endgültigen Festsetzung der Pflegegebührenersätze zu viel bezahlt wurde, auf das angerechnet würde, was die Sozialversicherungsträger aufgrund der endgültigen Festsetzung der Pflegegebührenersätze an die Krankenanstalten zu zahlen haben.

Damit kann aber der belangten Behörde - auch wenn Erwägungen in dieser Richtung im angefochtenen Bescheid nicht aufscheinen - nicht der Vorwurf gemacht werden, die Beschwerdeführerin in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums oder auf Gleichheit verletzt zu haben, weshalb auf weiteres nicht einzugehen war.

4.3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlage ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten sind S 250,-- an Umsatzsteuer enthalten.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Krankenanstalten, Pflegegebühren, Sondergebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1152.1993

Dokumentnummer

JFT_10049388_93B01152_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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