Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Berufungswerbers um Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Führerscheingesetztes 1997 ? FSG, wegen ärztlich festgestellter gesundheitlicher Nichteignung abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei aufgrund der bestehenden Befristung der Lenkberechtigung der Amtsarzt bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt um Abgabe eines Gutachtens über die gesundheitliche Eignung er... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergeben sich im Zuge einer Beobachtungsfahrt Defizite in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ? wie Störung der Grob- und Feinmotorik ? und Defizite im kognitiven Bereich ? wie Konzentrationsschwäche und mangelhafte Überblicksgewinnung ? so ist die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse nicht gegeben. Diesbezügliche Feststellungen sind auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen. Schlagworte Defizite, kra... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid schränkte die Erstbehörde die Gültigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Landeck am 21.10.1992 unter der Zahl 686/92 für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung gemäß §§ 8, 24 Abs 1 und 4 FSG und § 2 Abs 3 FSG GV auf die Dauer von 24 Monaten bis zum 28.9.2006 ein. Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, zum Zwecke der Eintragung der ausgesprochenen Befristung den Führerschein unverzüglich der Erstbehörde vorzulegen. Dagegen wurde innerhalb offene... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat durch ein amtsärztliches Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Berufungswerber kein Hinweis auf eine mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit abzuleiten ist und dieser zum Lenken von Kraftfahrzeugen in der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet ist, so ist der befristete Führerscheinentzug mit dem Nachuntersuchungsauftrag mit Rechtswidrigkeit behaftet. (Aufhebung) Schlagworte Führersche... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27.12.2002, Zl 3-FS-1905/02, wurde der vom Berufungswerber eingebrachte Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Begründend wird von der Erstbehörde ausgeführt, der Berufungswerber sei derzeit gesundheitlich nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die Erstbehörde stützt sich dabei auf ein Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 19.12.2002. Der Berufung... mehr lesen...