TE UVS Kärnten 2006/02/07 KUVS-81/4/2006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch das Einzelmitglied

Dr. Christine VAUTI über die Berufung des Herrn ****, ****, ****, gegen den Bescheid

der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 2.1.2006, Zahl:

7-FS-2117/05, wegen

Abweisung des Ansuchens um Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B

nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 7.2.2006 gemäß § 66 Abs. 4

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Berufungswerbers um

Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Führerscheingesetztes 1997 ? FSG, wegen ärztlich festgestellter

gesundheitlicher

Nichteignung abgewiesen.

 

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei aufgrund der

bestehenden Befristung der Lenkberechtigung der Amtsarzt bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt um Abgabe eines Gutachtens über die

gesundheitliche Eignung ersucht worden. Aufgrund der Anordnung durch den

Amtsarzt sei mit 30.9.2005 die Durchführung einer Beobachtungsfahrt im Beisein

eines technischen Sachverständigen angeordnet worden. Das Ergebnis dieser

Beobachtungsfahrt liege dem ärztlichen Gutachten vom 3.10.2005 zugrunde.

Aufgrund dieses Gutachtens sei der Berufungswerber gemäß § 8 des Führerscheingesetzes 1997 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse

B derzeit nicht geeignet. Aufgrund des sehr ausführlich und schlüssig

nachvollziehbaren amtsärztlichen Gutachtens vom 3.10.2005 sehe die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt in der Durchführung einer weitern Beobachtungsfahrt keine Möglichkeit, eine anderslautende Entscheidung

herbeizuführen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung, in welcher der Berufungswerber zunächst auf

seine Stellungnahme vom 3.11.2005 verwies. Er führte zudem aus, dass das

Fahrschulfahrzeug, mit dem die Beobachtungsfahrt durchgeführt worden sei, für ihn

sehr schwer zu lenken gewesen sei. Weiters sei er durch die laufenden Anweisungen

während der Beobachtungsfahrt in Stress geraten. Er beantrage zur Feststellung der Eignung für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine

verkehrspsychologische

Untersuchung.

 

Nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wurde über die Berufung erwogen:

 

Dem Berufungswerber wurde am 8.8.2002 zu Zahl: 7-FS-001320/02 die Lenkberechtigung für die Klasse B von der Erstinstanz befristet bis 8.8.2005 erteilt.

Am 2.8.2005 stellte er rechtzeitig den Antrag auf Wiedererteilung der

Lenkberechtigung. Der Berufungswerber wurde am 2.8.2005 vom Amtsarzt untersucht und wurde ihm aufgetragen, fachärztliche Stellungnahmen beizubringen.

Der Berufungswerber brachte daraufhin die fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin ****, ****, ****, vom 17.8.2005 und das fachärztliche

Attes Dris. ****, ****, ****, vom 8.8.2005 bei. Am 30.9.2005 führte er im Beisein des Amtsarztes und des technischen Sachverständigen **** eine Beobachtungsfahrt

durch, die vom Amtsarzt dokumentiert wurde und  bei der Erstellung des

amtsärztlichen Gutachtens vom 3.10.2005 berücksichtigt wurde. Im amtsärztlichen

Gutachten vom 3.10.2005 wurde der Berufungswerber für nicht geeignet

befunden,

Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken.

 

Im amtsärztlichen Gutachten vom 3.10.2005 hatte der Amtssachverständige nach

Durchführung der Beobachtungsfahrt vom 30.9.2005 mit dem technischen Sachverständigen **** wie folgt ausgeführt:

 

?Die Fahrtroute führte im 1. Teil durch verkehrsarmes Gebiet (Industriezone im Süden Klagenfurt) vom Ausgangspunkt über die St. Ruprechterstraße und

Gerberweg und wieder retour durchs Stadtgebiet vom Südosten kommend (Rudolfsbahngürtel, Siriusstraße, Jessernigstraße, Lastenstraße,

Völkermarkter

Ring) ins Stadtzentrum (Felm.-Conradplatz, Priesterhausgasse, Bahnhofstraße,

Burggasse) danach Stadtauswärts (Villacher Straße, Sponheimerstraße, Heinzgasse, Hans-Sachsstraße) auf die Autobahn über die Auffahrt

August-Jaksch

Straße mit Abfahrt Pörtschach-Ost mit der Rückfahrt über die Bundesstraße B 83

(Wörthersee-Nordufer), Südring zum Ausgangspunkt, womit ein möglichst

repräsentativer Querschnitt in der Wegführung erreicht werden konnte.

 

Es zeigten sich gravierende Mängel in der Blicktechnik beim Linksabbieben (kein

3-S-Blick, Schauen nach rechts in den Seitenspiegel, beim Umspuren erfolgt das Blinken am Ende oder erst während des Fahrspurwechsels, teilweise

auch völliges

Fehlen des Setzens des Fahrtrichtungsanzeigers).

 

Ebenso erfolgte das Überholmanöver eines LKW?s im Autobahnbereich beim

Wechsel von der 1. auf die 2. Fahrspur ohne 3-S-Blicktechnik und ohne des Setzens

des Fahrtrichtungsanzeigers (!) sodass hiebei hohes Unfallrisiko für Insassen und

andere, nachfolgende Verkehrsteilnehmer besteht. Weiters Missachtung von gleich

zwei Stopptafeln im Stadtbereich, indem Herr **** ohne, wie vorgesehen, anzuhalten,

die Straße langsam fahrend überquerte und nach links einbog, womit wiederum die Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer (in einem Fall Radfahrer) nach dem Vertrauensgrundsatz in einem hohen Maße gefährdet erscheint.

 

Im Kreuzungsbereich Heinzgasse ? Hans Sachsstraße ordnete sich Herr **** auf der Gegenfahrbahn unter Missachtung der vorgegebenen Bodenmarkierung ein. Auf

diesen Sachverhalt angesprochen war er sich trotz Erklärung und Besichtigung der Bodenmarkierung nicht bewusst, auf der Gegenspur zu stehen und konnte über die Bedeutung der Bodenmarkierung keine Auskunft geben. Auf die Frage, ob er wisse,

was die Strichmarkierung auf der rechten Straßenseite bedeute,

antwortete er trotz

Hinschauens mit ?Nein?.

 

Im Autobahnbereich zeigte sich des Weiteren eine Missachtung und offensichtliche

Unkenntnis der Bedeutung des Verzögerungsstreifens, indem Herr **** vor der Abfahrt Pörtschach-Ost auf der 1. Fahrspur abrupt von 110 km/h auf 70 km/h

abbremste (trotz genügend Zeit zu haben), womit für alle folgenden Verkehrsteilnehmer die Gefahr eines Auffahrunfalles klar gegeben erscheint.

 

Im Autobahn- und Bundesstraßenbereich ist eine mangelnde Spurhaltung mit

Pendelfahrten von links nach rechts und ein intermittierendes Überfahren des Mittelstreifens aufgefallen, womit eine Gefährdung des Gegenverkehrs und eines

eventuell überholenden Verkehrsteilnehmers gegeben ist.

 

Im Übrigen zeigt Herr **** schon nach 10 ? 15 Minuten Fahrdauer eine mangelnde

Überblicksgewinnung (Unsicherheiten im Kreuzungsbereich), sodass zunehmend 2 ?

4 Erklärungen und Handzeichen in puncto Fahrroute, Fahrspur, Verkehrstafeln oder

Ampeln vonnöten waren, welche auf Defizite im kognitiven

Leistungsbereich

schließen lassen.

 

Angesichts obig ausführlich beschriebener fahrpraxisunabhängiger Mängel bei der Beobachtungsfahrt ist Herr **** nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu

lenken. Trotz eingehender, zeitaufwändiger Erklärung meinerseits und auch des

technischen Sachverständigen Herrn ****, zeigte Herr **** nur mangelnde bis

fehlende Einsicht. Ich erklärte ihm, dass die Abhaltung einer verkehrspsychologischen Untersuchung zwar grundsätzlich möglich sei, angesichts

vorliegender gravierender Mängel als nicht sinnvoll erscheint und

nur unnötige

Kosten verursachen würde. ?

 

Die Erstinstanz teilte daraufhin dem Berufungswerber mit Schreiben vom 25.10.2005

die Absicht mit, sein Ansuchen um Erteilung einer Lenkberechtigung

wegen ärztlich

festgestellter Nichteignung abzuweisen.

 

In der hiezu ergangenen Stellungnahme vom 3.11.2005 ersuchte der Berufungswerber um die Bewilligung einer nochmaligen Beobachtungsfahrt.

Begründend brachte er vor, dass er sich auf die letzte Fahrt habe zu wenig

vorbereiten können. Er fahre seit Jahrzehnten unfallfrei mit dem PKW. Er sei

gehbehindert und sitze seine Frau seit mehreren Jahren im Rollstuhl. Einmal in der Woche müsse er sie zum Hausarzt führen. Er möchte mit einer Fahrschule üben, um

eine gute Beobachtungsfahrt zu absolvieren.

 

In der Folge erließ die Erstinstanz den nunmehr angefochtenen

Bescheid, gegen den

sich die Berufung richtet.

 

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung führte der Amtsarzt, der das Gutachten vom 3.10.2005 nach § 8 FSG erstellt hatte aus, dass er den Berufungswerber untersucht und an der Beobachtungsfahrt am 30.9.2005 im Beisein

eines Fahrlehrers und des technischen Amtssachverständigen teilgenommen habe.

Er habe die durchgeführte Beobachtungsfahrt dokumentiert. Er sei direkt hinter dem Berufungswerber gesessen, um den Bewegungsablauf und sein Verhalten genau

beobachten zu können. Die bei der Beobachtungsfahrt von ihm dokumentierten

Vorgänge seien auch handschriftlich in das amtsärztliche Gutachten eingeflossen. Er

halte dieses Gutachten aufrecht. Den Berufungswerber habe er am 2.8.2005

untersucht und ihm aufgetragen, fachärztliche Stellungnahmen beizubringen. Der Berufungswerber habe ihm daraufhin die fachärztliche Stellungnahme des

Facharztes für Innere Medizin, **** vom 17.8.2005 und das fachärztliche Attest ****,

Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 8.8.2005 vorgelegt. Der Grund dafür,

dass er eine Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin aufgetragen habe,

sei der gewesen, dass er beim Berufungswerber eine Hypertonie festgestellt habe

und Extraschläge bei der Herzuntersuchung und den Magen-CA. Eine fachärztliche

neurologische bzw. psychiatrische Stellungnahme habe er wegen des grobschlägigen Hand- und Fingertremors beidseits für notwendig erachtet sowie

wegen gestörter Feinmotorik der Finger und Grobmotorik der Arme. Diese Defizite

seien ihm während der Untersuchung aufgefallen. Die beiden Stellungnahmen seien

dann in seine Beurteilung eingeflossen. Er habe auch ursprünglich noch die

sogenannte Problematik des Schwindels abgeklärt haben wollen, jedoch seien ihm

die Gutachter auf diese Fragestellungen nicht näher eingegangen. Er habe aber dem Berufungswerber einen weiteren mühsamen Weg zu den Ärzten ersparen wollen und

habe er auf Grundlage der ihm vorliegenden Stellungnahme eine Beurteilung

vornehmen können. Beim Berufungswerber seien jedenfalls Defizite einer

kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit gegeben gewesen und hätten sich diese in

einer gestörten Feinmotorik und Grobmotorik der Arme, rechts betont, mit Tremor

(feinschlägig) im Bereich der Finger rechts betont, sowie in einem auffälligen Finger-Nase-Versuch geäußert. Dies lasse einen Rückschluss auf das Handling in einem Fahrzeug zu (Lenkradbedienung, Armaturenbedienung, Licht ein- und ausschalten,

sowie Angurten). Bei der Beobachtungsfahrt seien ihm noch folgende Defizite

aufgefallen, wie zunehmende Konzentrationsschwäche nach 10 bis 15 Minuten,

Aufmerksamkeitsdefizit und Überblicksgewinnung, die sich vor allem im

Kreuzungsbereichen manifestiert hätten. Dies lasse auf Defizite im kognitiven

Bereich bzw. der Gedächtnisleistung schließen. Diese Defizite hätten sich einerseits

beim Überholen gezeigt, weiters sei eine mangelnde bis fehlende Blicktechnik (3-S-Blicktechnik) gegeben gewesen. Spätes und fehlendes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers beim Umspuren, mangelnde Spurhaltung mit Pendeln

zwischen links und rechts, mit Orientierung am Mittelstreifen und Überschreiten des Mittelstreifens seien gegeben gewesen. Besonders hervorstechend bei der

Beobachtungsfahrt sei das zweimalige Missachten der Stopptafel und das

Nichterkennen eines herannahenden Radfahrers im Bereich einer dieser Stopptafeln

gewesen. Der Berufungswerber habe zwar die Geschwindigkeit deutlich reduziert,

sei dann aber trotzdem mit ca. 10 bis 15 km/h weitergerollt, sodass ein rechtzeitiges

Erkennen des Querverkehrs nicht möglich erscheine. Nach durchgeführter

Beobachtungsfahrt habe sowohl er als auch der technische Amtssachverständige mit

dem Berufungswerber über die Fahrt gesprochen. Sie hätten ein gutes Gesprächsklima gehabt. Es sei aber eine mangelnde bis fehlende Einsicht beim

Berufungswerber vorhanden gewesen. Das Gesamtergebnis habe er nicht akzeptieren wollen. Der Berufungswerber habe sich einmal auf der Gegenfahrbahn

eingeordnet. Er habe dies im Gutachten beschrieben. Sie seien dann stehen

geblieben und hätten ihn gefragt, was die Bodenmarkierung bedeute, darauf habe er

keine Antwort gegeben und sei er sich auch nicht bewusst gewesen, dass er auf der Gegenfahrbahn sei. Dieser Umstand lasse auch Rückschlüsse auf Defizite im

kognitiven Bereich zu und zwar im Sinne einer offensichtlich beginnenden

Abbauerscheinung. Mit zunehmender Fahrtdauer seien auch zwei bis drei

Erklärungen notwendig gewesen, um die Fahrt entsprechend der Fahrtroute

durchzuführen. Die Anweisungen seien rechtzeitig und wiederholt ausgesprochen

worden. Bei den Mängeln, die er festgestellt habe, handle es sich um fahrpraxisunabhängige Mängel und auch Fahrschulfahrzeug unabhängige Mängel.

Die Durchführung einer VPU hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit

beim Berufungswerber habe er deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil

gravierende Mängel vorhanden gewesen seien. Es seien nicht Bedenken oder

Zweifel gegeben gewesen, sondern seien die festgestellten Defizite so gravierend

gewesen, dass eine weitere Abklärung mittels VPU nicht mehr sinnvoll erschienen

sei. Er habe den Berufungswerber auch hinsichtlich der finanziellen

Auswirkungen

einer solchen VPU aufgeklärt.

 

Die Ausführungen des ärztlichen Amtssachverständigen zur Frage, ob der

Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet ist, waren

schlüssig und fachlich fundiert. Der Amtsarzt konnte überzeugend und plausibel

darlegen, dass der Berufungswerber nicht über die notwendige gesundheitliche

Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, verfügt und es ihm an der kraftfahrspezifischen

Leistungsfähigkeit  fehlt. Der Amtsarzt machte deutlich, dass es sich bei den beim

Berufungswerber festgestellten Mängeln in der Motorik und im kognitiven Bereich um

solche Defizite handelt, die eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von

Kraftfahrzeugen ausschließen. Weiters führte er nachvollziehbar aus, dass es sich

bei den festgestellten Mängeln um fahrpraxisunabhängige und auch vom Fahrschulfahrzeug unabhängige Mängel handelt. Der Amtsarzt hat die beim

Berufungswerber festgestellten Mängel als derart gravierend beurteilt, dass er zur

weiteren Abklärung eine verkehrspsychologische Untersuchung als nicht erforderlich

erachtete hat. Dem war seitens der Berufungsinstanz auch nichts entgegenzusetzen.

Die Ausführungen im Gutachten, in welchem auch die Ergebnisse der Beobachtungsfahrt Berücksichtigung fanden, machen deutlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B beim

Berufungswerber derzeit nicht gegeben sind, sodass insgesamt die amtsärztliche

Beurteilung als nicht unrichtig und unschlüssig angesehen werden kann. Der Berufungswerber konnte dieser fachlichen Beurteilung nichts Entscheidungswesentliches entgegensetzen. Die Berufungsinstanz folgt daher dem

erstellten ärztlichen Gutachten vom 3.10.2005 und legt dieses im Zusammenhalt mit

den Ausführungen des Amtsarztes in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung der Entscheidung zugrunde.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Führerscheingesetzes ? FSG, BGBl I Nr. 120/1997 idgF,

darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

gesundheitlich geeignet

sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Nach § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung

der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von

Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat

auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller

gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste

eingetragenen sachverständigen Arzt  gemäß § 34 zu erstellen. Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick

auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer

verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche

Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder

Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung

eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht

getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ? FSG-GV, BGBl II

1997/322, gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere

Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.

die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2.

die nötige Körpergröße besitzt,

2.

ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.

aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen

Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die

gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches

Gutachten

gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Die Berufungsinstanz hatte aufgrund der Berufung zu überprüfen, ob

die Abweisung

des Antrages des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zu Recht erfolgt ist oder nicht.

Im abgeführten Beweisverfahren stellte sich heraus, dass die Abweisung berechtigt

war und die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Führerscheingesetzes mangels Vorliegens der gesundheitlichen

Eignung nicht gegeben waren. Maßgeblich für die Nichtstattgebung war das im Sinne

des § 8 des Führerscheingesetzes erstellte amtsärztliche Gutachten, welches den Berufungswerber für gesundheitlich nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu

lenken, erachtete. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Argumente, dass

das Fahrschulfahrzeug, mit dem er die Beobachtungsfahrt durchgeführt habe, für ihn

schwer zu lenken gewesen und er durch die laufenden Anweisungen während der Beobachtungsfahrt in Stress geraten sei, waren nicht geeignet, im Ergebnis eine

anderslautende Beurteilung herbeizuführen. Zum Antrag des Berufungswerbers, zur Feststellung der Eignung für die Erteilung der Lenkberechtigung eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen zu lassen, ist festzuhalten, dass

es ihm unbenommen bleibt, von sich aus eine solche verkehrspsychologische

Untersuchung vorzunehmen. Die verkehrspsychologische Untersuchung stellt aber

nur eine der Grundlagen für ein von einem Amtsarzt zu erstellendes ärztliches

Gutachten im Sinne des § 8 FSG dar. Es reicht eine verkehrspsychologische

Untersuchung allein noch nicht aus, um eine gesundheitliche Eignung zum Lenken

von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. Dem Antrag des Berufungswerbers konnte

derzeit wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht entsprochen werden.

Aus den dargestellten Erwägungen musste daher der gegenständlichen

Berufung

Erfolg versagt bleiben

Schlagworte
Defizite, kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, Konzentrationsschwäche, Überblicksgewinnung, mangelnde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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