Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch das Einzelmitglied
Dr. Christine VAUTI über die Berufung des Herrn ****, ****, ****, gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 2.1.2006, Zahl:
7-FS-2117/05, wegen
Abweisung des Ansuchens um Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B
nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 7.2.2006 gemäß § 66 Abs. 4
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Berufungswerbers um
Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Führerscheingesetztes 1997 ? FSG, wegen ärztlich festgestellter
gesundheitlicher
Nichteignung abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei aufgrund der
bestehenden Befristung der Lenkberechtigung der Amtsarzt bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt um Abgabe eines Gutachtens über die
gesundheitliche Eignung ersucht worden. Aufgrund der Anordnung durch den
Amtsarzt sei mit 30.9.2005 die Durchführung einer Beobachtungsfahrt im Beisein
eines technischen Sachverständigen angeordnet worden. Das Ergebnis dieser
Beobachtungsfahrt liege dem ärztlichen Gutachten vom 3.10.2005 zugrunde.
Aufgrund dieses Gutachtens sei der Berufungswerber gemäß § 8 des Führerscheingesetzes 1997 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse
B derzeit nicht geeignet. Aufgrund des sehr ausführlich und schlüssig
nachvollziehbaren amtsärztlichen Gutachtens vom 3.10.2005 sehe die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt in der Durchführung einer weitern Beobachtungsfahrt keine Möglichkeit, eine anderslautende Entscheidung
herbeizuführen.
Dagegen richtet sich die Berufung, in welcher der Berufungswerber zunächst auf
seine Stellungnahme vom 3.11.2005 verwies. Er führte zudem aus, dass das
Fahrschulfahrzeug, mit dem die Beobachtungsfahrt durchgeführt worden sei, für ihn
sehr schwer zu lenken gewesen sei. Weiters sei er durch die laufenden Anweisungen
während der Beobachtungsfahrt in Stress geraten. Er beantrage zur Feststellung der Eignung für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine
verkehrspsychologische
Untersuchung.
Nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wurde über die Berufung erwogen:
Dem Berufungswerber wurde am 8.8.2002 zu Zahl: 7-FS-001320/02 die Lenkberechtigung für die Klasse B von der Erstinstanz befristet bis 8.8.2005 erteilt.
Am 2.8.2005 stellte er rechtzeitig den Antrag auf Wiedererteilung der
Lenkberechtigung. Der Berufungswerber wurde am 2.8.2005 vom Amtsarzt untersucht und wurde ihm aufgetragen, fachärztliche Stellungnahmen beizubringen.
Der Berufungswerber brachte daraufhin die fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin ****, ****, ****, vom 17.8.2005 und das fachärztliche
Attes Dris. ****, ****, ****, vom 8.8.2005 bei. Am 30.9.2005 führte er im Beisein des Amtsarztes und des technischen Sachverständigen **** eine Beobachtungsfahrt
durch, die vom Amtsarzt dokumentiert wurde und bei der Erstellung des
amtsärztlichen Gutachtens vom 3.10.2005 berücksichtigt wurde. Im amtsärztlichen
Gutachten vom 3.10.2005 wurde der Berufungswerber für nicht geeignet
befunden,
Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken.
Im amtsärztlichen Gutachten vom 3.10.2005 hatte der Amtssachverständige nach
Durchführung der Beobachtungsfahrt vom 30.9.2005 mit dem technischen Sachverständigen **** wie folgt ausgeführt:
?Die Fahrtroute führte im 1. Teil durch verkehrsarmes Gebiet (Industriezone im Süden Klagenfurt) vom Ausgangspunkt über die St. Ruprechterstraße und
Gerberweg und wieder retour durchs Stadtgebiet vom Südosten kommend (Rudolfsbahngürtel, Siriusstraße, Jessernigstraße, Lastenstraße,
Völkermarkter
Ring) ins Stadtzentrum (Felm.-Conradplatz, Priesterhausgasse, Bahnhofstraße,
Burggasse) danach Stadtauswärts (Villacher Straße, Sponheimerstraße, Heinzgasse, Hans-Sachsstraße) auf die Autobahn über die Auffahrt
August-Jaksch
Straße mit Abfahrt Pörtschach-Ost mit der Rückfahrt über die Bundesstraße B 83
(Wörthersee-Nordufer), Südring zum Ausgangspunkt, womit ein möglichst
repräsentativer Querschnitt in der Wegführung erreicht werden konnte.
Es zeigten sich gravierende Mängel in der Blicktechnik beim Linksabbieben (kein
3-S-Blick, Schauen nach rechts in den Seitenspiegel, beim Umspuren erfolgt das Blinken am Ende oder erst während des Fahrspurwechsels, teilweise
auch völliges
Fehlen des Setzens des Fahrtrichtungsanzeigers).
Ebenso erfolgte das Überholmanöver eines LKW?s im Autobahnbereich beim
Wechsel von der 1. auf die 2. Fahrspur ohne 3-S-Blicktechnik und ohne des Setzens
des Fahrtrichtungsanzeigers (!) sodass hiebei hohes Unfallrisiko für Insassen und
andere, nachfolgende Verkehrsteilnehmer besteht. Weiters Missachtung von gleich
zwei Stopptafeln im Stadtbereich, indem Herr **** ohne, wie vorgesehen, anzuhalten,
die Straße langsam fahrend überquerte und nach links einbog, womit wiederum die Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer (in einem Fall Radfahrer) nach dem Vertrauensgrundsatz in einem hohen Maße gefährdet erscheint.
Im Kreuzungsbereich Heinzgasse ? Hans Sachsstraße ordnete sich Herr **** auf der Gegenfahrbahn unter Missachtung der vorgegebenen Bodenmarkierung ein. Auf
diesen Sachverhalt angesprochen war er sich trotz Erklärung und Besichtigung der Bodenmarkierung nicht bewusst, auf der Gegenspur zu stehen und konnte über die Bedeutung der Bodenmarkierung keine Auskunft geben. Auf die Frage, ob er wisse,
was die Strichmarkierung auf der rechten Straßenseite bedeute,
antwortete er trotz
Hinschauens mit ?Nein?.
Im Autobahnbereich zeigte sich des Weiteren eine Missachtung und offensichtliche
Unkenntnis der Bedeutung des Verzögerungsstreifens, indem Herr **** vor der Abfahrt Pörtschach-Ost auf der 1. Fahrspur abrupt von 110 km/h auf 70 km/h
abbremste (trotz genügend Zeit zu haben), womit für alle folgenden Verkehrsteilnehmer die Gefahr eines Auffahrunfalles klar gegeben erscheint.
Im Autobahn- und Bundesstraßenbereich ist eine mangelnde Spurhaltung mit
Pendelfahrten von links nach rechts und ein intermittierendes Überfahren des Mittelstreifens aufgefallen, womit eine Gefährdung des Gegenverkehrs und eines
eventuell überholenden Verkehrsteilnehmers gegeben ist.
Im Übrigen zeigt Herr **** schon nach 10 ? 15 Minuten Fahrdauer eine mangelnde
Überblicksgewinnung (Unsicherheiten im Kreuzungsbereich), sodass zunehmend 2 ?
4 Erklärungen und Handzeichen in puncto Fahrroute, Fahrspur, Verkehrstafeln oder
Ampeln vonnöten waren, welche auf Defizite im kognitiven
Leistungsbereich
schließen lassen.
Angesichts obig ausführlich beschriebener fahrpraxisunabhängiger Mängel bei der Beobachtungsfahrt ist Herr **** nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu
lenken. Trotz eingehender, zeitaufwändiger Erklärung meinerseits und auch des
technischen Sachverständigen Herrn ****, zeigte Herr **** nur mangelnde bis
fehlende Einsicht. Ich erklärte ihm, dass die Abhaltung einer verkehrspsychologischen Untersuchung zwar grundsätzlich möglich sei, angesichts
vorliegender gravierender Mängel als nicht sinnvoll erscheint und
nur unnötige
Kosten verursachen würde. ?
Die Erstinstanz teilte daraufhin dem Berufungswerber mit Schreiben vom 25.10.2005
die Absicht mit, sein Ansuchen um Erteilung einer Lenkberechtigung
wegen ärztlich
festgestellter Nichteignung abzuweisen.
In der hiezu ergangenen Stellungnahme vom 3.11.2005 ersuchte der Berufungswerber um die Bewilligung einer nochmaligen Beobachtungsfahrt.
Begründend brachte er vor, dass er sich auf die letzte Fahrt habe zu wenig
vorbereiten können. Er fahre seit Jahrzehnten unfallfrei mit dem PKW. Er sei
gehbehindert und sitze seine Frau seit mehreren Jahren im Rollstuhl. Einmal in der Woche müsse er sie zum Hausarzt führen. Er möchte mit einer Fahrschule üben, um
eine gute Beobachtungsfahrt zu absolvieren.
In der Folge erließ die Erstinstanz den nunmehr angefochtenen
Bescheid, gegen den
sich die Berufung richtet.
In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung führte der Amtsarzt, der das Gutachten vom 3.10.2005 nach § 8 FSG erstellt hatte aus, dass er den Berufungswerber untersucht und an der Beobachtungsfahrt am 30.9.2005 im Beisein
eines Fahrlehrers und des technischen Amtssachverständigen teilgenommen habe.
Er habe die durchgeführte Beobachtungsfahrt dokumentiert. Er sei direkt hinter dem Berufungswerber gesessen, um den Bewegungsablauf und sein Verhalten genau
beobachten zu können. Die bei der Beobachtungsfahrt von ihm dokumentierten
Vorgänge seien auch handschriftlich in das amtsärztliche Gutachten eingeflossen. Er
halte dieses Gutachten aufrecht. Den Berufungswerber habe er am 2.8.2005
untersucht und ihm aufgetragen, fachärztliche Stellungnahmen beizubringen. Der Berufungswerber habe ihm daraufhin die fachärztliche Stellungnahme des
Facharztes für Innere Medizin, **** vom 17.8.2005 und das fachärztliche Attest ****,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 8.8.2005 vorgelegt. Der Grund dafür,
dass er eine Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin aufgetragen habe,
sei der gewesen, dass er beim Berufungswerber eine Hypertonie festgestellt habe
und Extraschläge bei der Herzuntersuchung und den Magen-CA. Eine fachärztliche
neurologische bzw. psychiatrische Stellungnahme habe er wegen des grobschlägigen Hand- und Fingertremors beidseits für notwendig erachtet sowie
wegen gestörter Feinmotorik der Finger und Grobmotorik der Arme. Diese Defizite
seien ihm während der Untersuchung aufgefallen. Die beiden Stellungnahmen seien
dann in seine Beurteilung eingeflossen. Er habe auch ursprünglich noch die
sogenannte Problematik des Schwindels abgeklärt haben wollen, jedoch seien ihm
die Gutachter auf diese Fragestellungen nicht näher eingegangen. Er habe aber dem Berufungswerber einen weiteren mühsamen Weg zu den Ärzten ersparen wollen und
habe er auf Grundlage der ihm vorliegenden Stellungnahme eine Beurteilung
vornehmen können. Beim Berufungswerber seien jedenfalls Defizite einer
kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit gegeben gewesen und hätten sich diese in
einer gestörten Feinmotorik und Grobmotorik der Arme, rechts betont, mit Tremor
(feinschlägig) im Bereich der Finger rechts betont, sowie in einem auffälligen Finger-Nase-Versuch geäußert. Dies lasse einen Rückschluss auf das Handling in einem Fahrzeug zu (Lenkradbedienung, Armaturenbedienung, Licht ein- und ausschalten,
sowie Angurten). Bei der Beobachtungsfahrt seien ihm noch folgende Defizite
aufgefallen, wie zunehmende Konzentrationsschwäche nach 10 bis 15 Minuten,
Aufmerksamkeitsdefizit und Überblicksgewinnung, die sich vor allem im
Kreuzungsbereichen manifestiert hätten. Dies lasse auf Defizite im kognitiven
Bereich bzw. der Gedächtnisleistung schließen. Diese Defizite hätten sich einerseits
beim Überholen gezeigt, weiters sei eine mangelnde bis fehlende Blicktechnik (3-S-Blicktechnik) gegeben gewesen. Spätes und fehlendes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers beim Umspuren, mangelnde Spurhaltung mit Pendeln
zwischen links und rechts, mit Orientierung am Mittelstreifen und Überschreiten des Mittelstreifens seien gegeben gewesen. Besonders hervorstechend bei der
Beobachtungsfahrt sei das zweimalige Missachten der Stopptafel und das
Nichterkennen eines herannahenden Radfahrers im Bereich einer dieser Stopptafeln
gewesen. Der Berufungswerber habe zwar die Geschwindigkeit deutlich reduziert,
sei dann aber trotzdem mit ca. 10 bis 15 km/h weitergerollt, sodass ein rechtzeitiges
Erkennen des Querverkehrs nicht möglich erscheine. Nach durchgeführter
Beobachtungsfahrt habe sowohl er als auch der technische Amtssachverständige mit
dem Berufungswerber über die Fahrt gesprochen. Sie hätten ein gutes Gesprächsklima gehabt. Es sei aber eine mangelnde bis fehlende Einsicht beim
Berufungswerber vorhanden gewesen. Das Gesamtergebnis habe er nicht akzeptieren wollen. Der Berufungswerber habe sich einmal auf der Gegenfahrbahn
eingeordnet. Er habe dies im Gutachten beschrieben. Sie seien dann stehen
geblieben und hätten ihn gefragt, was die Bodenmarkierung bedeute, darauf habe er
keine Antwort gegeben und sei er sich auch nicht bewusst gewesen, dass er auf der Gegenfahrbahn sei. Dieser Umstand lasse auch Rückschlüsse auf Defizite im
kognitiven Bereich zu und zwar im Sinne einer offensichtlich beginnenden
Abbauerscheinung. Mit zunehmender Fahrtdauer seien auch zwei bis drei
Erklärungen notwendig gewesen, um die Fahrt entsprechend der Fahrtroute
durchzuführen. Die Anweisungen seien rechtzeitig und wiederholt ausgesprochen
worden. Bei den Mängeln, die er festgestellt habe, handle es sich um fahrpraxisunabhängige Mängel und auch Fahrschulfahrzeug unabhängige Mängel.
Die Durchführung einer VPU hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit
beim Berufungswerber habe er deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil
gravierende Mängel vorhanden gewesen seien. Es seien nicht Bedenken oder
Zweifel gegeben gewesen, sondern seien die festgestellten Defizite so gravierend
gewesen, dass eine weitere Abklärung mittels VPU nicht mehr sinnvoll erschienen
sei. Er habe den Berufungswerber auch hinsichtlich der finanziellen
Auswirkungen
einer solchen VPU aufgeklärt.
Die Ausführungen des ärztlichen Amtssachverständigen zur Frage, ob der
Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet ist, waren
schlüssig und fachlich fundiert. Der Amtsarzt konnte überzeugend und plausibel
darlegen, dass der Berufungswerber nicht über die notwendige gesundheitliche
Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, verfügt und es ihm an der kraftfahrspezifischen
Leistungsfähigkeit fehlt. Der Amtsarzt machte deutlich, dass es sich bei den beim
Berufungswerber festgestellten Mängeln in der Motorik und im kognitiven Bereich um
solche Defizite handelt, die eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von
Kraftfahrzeugen ausschließen. Weiters führte er nachvollziehbar aus, dass es sich
bei den festgestellten Mängeln um fahrpraxisunabhängige und auch vom Fahrschulfahrzeug unabhängige Mängel handelt. Der Amtsarzt hat die beim
Berufungswerber festgestellten Mängel als derart gravierend beurteilt, dass er zur
weiteren Abklärung eine verkehrspsychologische Untersuchung als nicht erforderlich
erachtete hat. Dem war seitens der Berufungsinstanz auch nichts entgegenzusetzen.
Die Ausführungen im Gutachten, in welchem auch die Ergebnisse der Beobachtungsfahrt Berücksichtigung fanden, machen deutlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B beim
Berufungswerber derzeit nicht gegeben sind, sodass insgesamt die amtsärztliche
Beurteilung als nicht unrichtig und unschlüssig angesehen werden kann. Der Berufungswerber konnte dieser fachlichen Beurteilung nichts Entscheidungswesentliches entgegensetzen. Die Berufungsinstanz folgt daher dem
erstellten ärztlichen Gutachten vom 3.10.2005 und legt dieses im Zusammenhalt mit
den Ausführungen des Amtsarztes in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung der Entscheidung zugrunde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Führerscheingesetzes ? FSG, BGBl I Nr. 120/1997 idgF,
darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die
gesundheitlich geeignet
sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
Nach § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung
der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von
Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat
auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller
gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste
eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick
auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer
verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche
Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder
Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung
eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht
getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ? FSG-GV, BGBl II
1997/322, gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere
Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1.
die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2.
die nötige Körpergröße besitzt,
2.
ausreichend frei von Behinderungen ist und
4.
aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen
Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die
gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches
Gutachten
gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
Die Berufungsinstanz hatte aufgrund der Berufung zu überprüfen, ob
die Abweisung
des Antrages des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Im abgeführten Beweisverfahren stellte sich heraus, dass die Abweisung berechtigt
war und die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Führerscheingesetzes mangels Vorliegens der gesundheitlichen
Eignung nicht gegeben waren. Maßgeblich für die Nichtstattgebung war das im Sinne
des § 8 des Führerscheingesetzes erstellte amtsärztliche Gutachten, welches den Berufungswerber für gesundheitlich nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu
lenken, erachtete. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Argumente, dass
das Fahrschulfahrzeug, mit dem er die Beobachtungsfahrt durchgeführt habe, für ihn
schwer zu lenken gewesen und er durch die laufenden Anweisungen während der Beobachtungsfahrt in Stress geraten sei, waren nicht geeignet, im Ergebnis eine
anderslautende Beurteilung herbeizuführen. Zum Antrag des Berufungswerbers, zur Feststellung der Eignung für die Erteilung der Lenkberechtigung eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen zu lassen, ist festzuhalten, dass
es ihm unbenommen bleibt, von sich aus eine solche verkehrspsychologische
Untersuchung vorzunehmen. Die verkehrspsychologische Untersuchung stellt aber
nur eine der Grundlagen für ein von einem Amtsarzt zu erstellendes ärztliches
Gutachten im Sinne des § 8 FSG dar. Es reicht eine verkehrspsychologische
Untersuchung allein noch nicht aus, um eine gesundheitliche Eignung zum Lenken
von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. Dem Antrag des Berufungswerbers konnte
derzeit wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht entsprochen werden.
Aus den dargestellten Erwägungen musste daher der gegenständlichen
Berufung
Erfolg versagt bleiben