Aus dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde ergibt sich folgender Ablauf des Verwaltungsgeschehens: Mit Bescheid vom 6. April 2004 wies die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung einen Antrag des Beschwerdeführers vom 6. April 2004 "auf Erteilung der Lenkberechtigungen" für die Klassen C1 + E und C + E ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) mit Bescheid vom 24. August 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Be... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §40 Abs4;FSG 1997 §8 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/11/0254 E 28. Juni 2001 RS 1 Stammrechtssatz Das auf Grund rechtzeitigen Antrages auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung (vgl. § 8 Abs. 5 FSG 1997) eingeleitete Verfahren ist ein selbständiges (neues) Verwaltungsverfahren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0081). In... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BH) vom 25. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Klassen A und B mit der Auflage der Verwendung einer Brille befristet auf fünf Jahre bis 25. März 1999 erteilt. Am 18. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Lenkberechtigung. Der Amtsarzt der Behörde erster Instanz hielt (nach Untersuchung am 19. März 1999) in seinem Befund u. a. fest, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf ein... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §40 Abs4;FSG 1997 §8 Abs5;
Rechtssatz: Das auf Grund rechtzeitigen Antrages auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung (vgl. § 8 Abs. 5 FSG 1997) eingeleitete Verfahren ist ein selbständiges (neues) Verwaltungsverfahren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0081). In diesem Verfahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die ... mehr lesen...