Mit Schriftsatz vom 24.07.2008 erhob Herr W. D. gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. In der Begründung: verwies der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 03.04.2006, Zl VA-40-2006, sein Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Zl XY FS, auf eine Dauer von 17 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläuf... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (im Folgenden BH) vom 26.06.2008, Zl. 300-2462-2008, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 10.05.2008 um 09.50 Uhr im Ortsgebiet ***, Höhe Haus Nr. **, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein, da ihm diese von der... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat nach dem Entzug der österreichischen Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit innerhalb der Sperrfrist eine Lenkberechtigung in Ungarn erworben. Von der Bezirkshauptmannschaft wurde weder ein Lenkverbot in Anwendung des § 30 Abs. 1 FSG noch eine Entziehung dieser Lenkberechtigung nach § 30 Abs. 3 leg. cit. ausgesprochen, sodass die in Ungarn ausgestellte Lenkberechtigung gültig war und keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 un... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 22.11.2007 um 04.44 Uhr in Innsbruck, Leipziger Platz 2, den PKW XY (I) 1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholisierungsgrad: über 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) 2. haben Sie den Führerschein nicht mitgeführt.? Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO und zu Punkt 2. nach § 14 Abs 1 Z 1 ... mehr lesen...
Mit dem obgenannten Bescheid wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für die Klassen 1, 3 und 4 gemäß § 24 Abs 1 iVm § 30 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der tatsächlichen Ablieferung des Führerscheines und des allfälligen Mopedausweises, das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Außerdem wurde dem Berufungswerber verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraf... mehr lesen...