TE UVS Tirol 2003/03/20 2003/17/025-2

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn R.P., 6300 Wörgl, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.12.2002, Zl B-1/4320-1, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als der Berufungswerber die Absolvierung einer Nachschulung, die Erstellung eines Gutachtens durch einen Amtsarzt über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und die Beibringung einer Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nicht vorzunehmen hat.

Text

Mit dem obgenannten Bescheid wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für die Klassen 1, 3 und 4 gemäß § 24 Abs 1 iVm § 30 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der tatsächlichen Ablieferung des Führerscheines und des allfälligen Mopedausweises, das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Außerdem wurde dem Berufungswerber verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Ivalidenkraftfahrzeug zu lenken. Dem Berufungswerber wurde zudem aufgetragen, vor Wiederausfolgung des Führerscheins den Nachweis der Absolvierung einer Nachschulung, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Erforderung seinerseits bestehe, die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen, da er Deutscher Staatsbürger sei und sein Hauptwohnsitz nicht in Wörgl, sondern in Koblenz sei.

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen, nämlich dass er am 24.08.2002 gegen 03.30 Uhr seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand aus Richtung Wörgl nach Osterdorf 171, Bad Häring, gelenkt habe und dort einen Unfall mit beträchtlichem Schaden an einem dort geparkten Fahrzeug verursacht habe, diesen nicht gemeldet habe und weiter bis Osterdorf 173 gefahren sei, nicht. Auch dass in der Folge ein von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht den Berufungswerber bezüglich seines Alkoholgehaltes in der Atemluft untersucht hatte und diese Untersuchung eines Messwert von 0,67 mg/l ergeben habe, wurde vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Die Erstbehörde hat jedoch in ihrem Erstbescheid irrtümlich auf Seite 2 angenommen, dass der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Diesbezüglich haben jedoch telefonische Ermittlungen der Berufungsbehörde bei der Stadtgemeinde Wörgl ergeben, dass der Beschuldigte am 22.02.2000 in 6300 Wörgl seinen Nebenwohnsitz begründet hat.

 

Rechtlich ergibt sich daher Folgendes:

 

Gemäß § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Die Erstbehörde ist jedoch in der irrtümlichen Annahme, dass der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, von einer Beurteilung der Sachlage nach § 30 Abs 3 ausgegangen, wonach dem Berufungswerber der Führerschein entzogen werden kann und der Betroffene in der Folge nach Ablauf der Entziehungsdauer einen Antrag auf Ausstellung auf Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines stellen kann.

 

Da im gegenständlichen Fall der Berufungswerber jedoch seinen Nebenwohnsitz in Österreich begründet hat, kommt diese Regelung nicht zum Tragen und es ist den österreichischen Behörden verwehrt, dem Betroffenen weitere Maßnahmen, wie zB die Einholung eines ärztlichen Gutachtens bzw das Erstellen eines verkehrspsychologischen Gutachtens, zu verlangen. Diesbezüglich wird man den Deutschen Behörden ein weiteres sinnvolles erzieherisches Vorgehen betreffend das Verhalten des Berufungswerbers im Straßenverkehr überlassen müssen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Hauptwohnsitz, Österreich, irrtümlichen, Annahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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