Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn W. D., vertreten durch die H. und R. Rechtsanwälte GmbH, W., gegen die Bezirkshauptmannschaft Kufstein als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz 1991 (AVG) iVm § 67c Abs 1 und 2, §§ 67d und e Abs 2 Z 2 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge feststellen, dass die Abnahme des Führerscheines Nr XY vom 17.07.2008 um 18.50 Uhr in K., Polizeidienststelle, rechtswidrig gewesen sei, und den Führerschein als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 334/2003, wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat der obsiegenden belangten Behörde Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 51,50 sowie Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 220,30, insgesamt somit Euro 271,80, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.
Der Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge die belangte Behörde auffordern, den Führerschein unverzüglich wiederum an den Betroffenen auszufolgen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2008 erhob Herr W. D. gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
In der Begründung verwies der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 03.04.2006, Zl VA-40-2006, sein Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Zl XY FS, auf eine Dauer von 17 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das sei der 21.01.2006 gewesen, entzogen worden sei.
Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer in T. einen Wohnsitz begründet und im Dezember 2007, sohin lange nach Ablauf der Entzugsfrist, in T. , nach Ablegung einer ?neuen? Führerscheinprüfung , einen Führerschein, Nr XY, erworben.
Am 17.07.2008 sei der Beschwerdeführer von Beamten der Polizeiinspektion K. angehalten worden, wobei er den von ihm in T. erworbenen Führerschein vorgewiesen habe.
Über mündlichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Kufstein sei sodann , ohne den Beschwerdeführer über den Grund der Abnahme aufzuklären , sein Führerschein von einem Beamten der Polizeiinspektion K. abgenommen worden.
Als einzige Begründung der Abnahme sei auf der Abnahmebestätigung angeführt ?mündlicher Auftrag zur Einziehung d Dr. H. , BH Kufstein?.
Der Beschwerdeführer sei bis heute nicht über den Grund der Abnahme informiert worden. Er sei zum Zeitpunkt der Anhaltung nüchtern gewesen und seien auch sonst keinerlei körperliche Voraussetzungen zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins gegeben gewesen.
Da der Beschwerdeführer über keine Kopie des Führerscheins verfüge, könnten auch die genauen Führerscheindaten nicht angegeben werden. Aus der Bestätigung ergebe sich jedoch die Führerscheinnummer.
Da die Abnahme des Führerscheins rechtswidrig sei, werde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge feststellen, dass die Abnahme des Führerscheines Nr XY am 17.07.2008 um 18.50 Uhr in K. bei der Polizeidienststelle rechtswidrig gewesen sei und möge die belangte Behörde aufgefordert werden, den Führerschein unverzüglich wiederum an den Betroffenen auszufolgen.
Seitens des Beschwerdeführers wurde auch ein Kostenzuspruch für den Schriftsatzaufwand begehrt.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2008 wurde die Bezirkshauptmannschaft Kufstein aufgefordert, eine Gegenschrift zu erstatten sowie die Akten vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2008 wurde der Aufforderung zur Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde nachgekommen. Dabei wurde zunächst darauf verwiesen, dass dem Bescherdeführer mit Bescheid vom 03.04.2006 die Lenkberechtigung auf die Dauer von 17 Monaten entzogen worden sei. Es sei auch ein Lenkverbot auf die Dauer der Entzugszeit ausgesprochen worden und das Recht aberkannt worden, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG sei auch eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden. Keine der begleitenden Maßnahmen seien erfüllt worden.
Offensichtlich habe der Beschwerdeführer ungeachtet dessen zwischenzeitlich in der T. Republik eine Lenkberechtigung erworben. Der Führerschein datiere vom 05.12.2007. Dieser sei dem Beschwerdeführer von einem Beamten der Polizeiinspektion K. am 17.07.2008 abgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Kufstein übermittelt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die angeordneten begleitenden Maßnahmen nicht erfüllt habe und daher gemäß § 24 Abs 3 FSG die Entziehung nicht geendet habe. Es liege zwischenzeitlich eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten vor. Dies habe das Erlöschen der (österreichischen) Lenkberechtigung zur Folge. Solange die begleitenden Maßnahmen nicht erfüllt seien, sei die belangte Behörde der Ansicht, dass die Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aufrecht sei.
Gemäß § 30 Abs 1 FSG sei in solchen Fällen nämlich ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Gemäß § 32 Abs 1 FSG sei ua auch § 24 Abs 3 FSG anzuwenden.
Gemäß § 30 Abs 1 FSG habe die Behörde nun aber den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzuhalten.
Schließlich hätten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 39 Abs 1 FSG Personen, über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt worden sei und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen seien, den Führerschein abzunehmen.
Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt gewesen, die mit dem Entzugsbescheid auferlegten begleitenden Maßnahmen zu absolvieren. Der Erwerb einer ausländischen Lenkberechtigung stelle sich eindeutig als Rechtsumgehungsmaßnahme dar. Die Abnahme des t. Führerscheines erweise sich in einer Zusammenschau der oben genannten Gesetzesbestimmungen als zulässig.
Der Maßnahmenbeschwerde möge daher keine Folge gegeben werden. Es werde daher auch ein Kostenersatz entsprechend der UVS-Aufwandsersatzverordnung beantragt.
Gleichzeitig mit der Gegenschrift wurde auch der bezughabende Akt der belangten Behörde vorgelegt.
Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, zur Gegenschrift zu replizieren. Dabei wurde von ihm ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde nicht überzeugen könnten. Im zwischenzeitlich übermittelten Bescheid vom 06.08.2008, Zl VA-40-2006 (mit diesem wurde der Antrag auf Ausfolgung des t. Führerscheines abgewiesen und die t. Lenkberechtigung entzogen), begründe die belangte Behörde die sofortige Führerscheinabnahme mit § 39 FSG. Diese Bestimmung sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Hinsichtlich des im Dezember 2007 neu erworbenen t. Führerscheines hätte keine Ablieferungspflicht gegenüber einer österreichischen Behörde bestanden. Es sei denkunmöglich, dass in einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom Jahr 2006 eine Verpflichtung enthalten sein könne, wonach ein Führerschein, der fast zwei Jahre später neu erworben werde, bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein abzuliefern sei. Deshalb sei die vorläufige Abnahme des t. Führerscheins rechtswidrig, ebenso wie die mündliche Weisung von Dr. H. der Bezirkshauptmannschaft Kufstein an die Beamten der Polizeiinspektion K.
Entgegen § 39 Abs 1 letzter Satz FSG sei der Beschwerdeführer auch nicht über die Gründe der Abnahme aufgeklärt worden. Auf einem ausgehändigten Zettel sei als Begründung lediglich auf den mündlichen Auftrag zur Einziehung von Dr. H. der Bezirkshauptmannschaft Kufstein verwiesen worden.
Erst elf Tage nach der vorläufigen Abnahme und erst nach einem entsprechenden Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines sei dem Berufungswerber bekannt gegeben worden, weshalb der Führerschein abgenommen worden sei.
In einem Telefax vom 28.07.2008 habe die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Nichtausfolgung des Führerscheins auf § 30 Abs 1 FSG verwiesen. Nach dieser Bestimmung sei die Aberkennung des Rechtes von Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, nur dann zulässig, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorlägen. Es seien jedoch tatsächlich keine Gründe geltend gemacht worden, die eine Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigen würden.
Erst mit der Zustellung des Bescheides vom 06.08.2008 sei dem Berufungswerber bekannt gegeben worden, was ihm überhaupt vorgeworfen werde. Es sei dabei versucht worden, die sofortige Abnahme des Führerscheins mit § 39 FSG zu begründen, wobei diese Begründung nicht überzeugen könne.
Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Entziehung des Führerscheines rechtmäßig wäre, was vom Beschwerdeführer nicht für möglich gehalten werde, wäre eine unverzügliche Abnahme des Führerscheines und insbesondere die Umstände, die zur Abnahme geführt hätten, jedenfalls rechtswidrig, weil gesetzlich nicht gedeckt, gewesen. Im Übrigen würde auch auf die Einwendungen in der Berufung gegen den Entziehungsbescheid verwiesen werden.
Auf Sachverhaltsebene ist Folgendes festzuhalten:
Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2006 wurde dem Beschwerdeführer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ausgestellten Führerschein vom 02.11.2004, Zl XY-FS) für alle Klassen auf die Dauer von 17 Monaten, gerechnet ab dem 21.01.2006, entzogen. Auch wurde mit diesem Bescheid eine Anordnung gemäß § 30 Abs 1 zweiter Satz FSG getroffen. Weiters wurde ein Lenkverbot in Bezug auf das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer auch auferlegt, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung entschied der Unabhängige Verwaltungssenat mittels Bescheid vom 13.06.2008, Zl uvs-2006/23/1256-4, wobei die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
Seitens des Beschwerdeführers wurde im Dezember 2007 in der T. Republik eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse B, dokumentiert durch einen Führerschein vom 05.12.2007, Zl XY, erworben.
Die mit dem oben erwähnten Entzugsbescheid angeordnete Nachschulung wurde nicht absolviert. Ebenso wurde kein amtsärztliches Gutachten oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme, wie mit diesem Bescheid gefordert, beigebracht.
Am 17.07.2008 wurde der Berufungswerber als Lenker eines Pkws von Polizeibeamten der Polizeiinspektion K. angehalten.
Nach Rücksprache mit einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft K. (Dr. H.) wurde dem Beschwerdeführer der t. Führerschein, den er im Zuge dieser Amtshandlung vorgewiesen hat, vorläufig abgenommen.
Im Zuge dieser Abnahme wurde dem Berufungswerber auch eine Abnahmebestätigung ausgehändigt. Als Begründung ist dabei lediglich angeführt ?mündlicher Auftrag zur Einziehung d Dr. H. , BH K.?.
Beweiswürdigung:
Dieser im Wesentlichen unbestrittene Sachverhalt ergibt sich auf der Grundlage der Ausführungen der am Verfahren beteiligten Parteien sowie aufgrund des vorgelegten erstinstanzlichen Aktes.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
I. Rechtsgrundlagen:
§ 39 FSG regelt die vorläufige Abnahme des Führerscheins. Dessen dritter Satz des Abs.1 hat folgenden Wortlaut:
?Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen.?
Der 5. Satz von § 39 Abs 1 FSG lautet:
?Bei einer vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszufüllen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder des Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.?
§ 29 Abs 3 FSG regelt die Ablieferungspflicht des Führerscheines. Die Bestimmung lautet wie folgt:
?Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.?
§ 30 bezieht sich auf die Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen. In dessen Abs 1 heißt es folgendermaßen:
?Besitzern von ausländischen Lenkberechtigung kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32a auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalts hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.?
§ 30 Abs 2 FSG normiert eine Übermittlungsverpflichtung der Behörde. Soweit das Verfahren gemäß Abs 1 dem Besitzer eines Führerscheines, der in einem Staat ausgestellt wurde, der Vertragspartei eines Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung einer Maßnahme bei Verkehrsdelikten ist, ist dessen Führerschein zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung an den Herkunftsstaat zu übermitteln, wenn die Aberkennung aufgrund eines in diesem Übereinkommen genannten Deliktes erfolgt ist.
Gemäß § 30 Abs 3 FSG besteht die Möglichkeit, die Entziehung hinsichtlich eines in Österreich ansässigen Besitzers einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung eine (weitere) Entziehung anzuordnen, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der (ausländischen) Lenkberechtigung die (vorher erteilte) Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In einem solchen Fall ist der Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Eine Regelung, die eine Ablieferungsverpflichtung hinsichtlich eines später erworbenen Führerscheins vorsieht, fehlt.
Art 8 Abs 4 der FS-Richtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) hat folgenden Wortlaut:
?Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.?
II. Rechtliche Würdigung:
Die in Beschwerde gezogene Führerscheinabnahme war vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 39 Abs 1 dritter Satz bzw § 30 Abs 1 dritter Satz FSG zu prüfen.
1. Vorläufige Abnahme des Führerscheines nach § 39 Abs 1 dritter Satz FSG:
Nach dieser Bestimmung sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht berechtigt, Personen ua den Führerschein abzunehmen, wenn diesen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über sie ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind. Diese Ablieferungsverpflichtung des Führerscheines wird im § 29 Abs 3 FSG näher geregelt. Soweit bescheidmäßig eine Entziehung angeordnet wurde (und Vollstreckbarkeit eingetreten ist), ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, soweit er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass demnach jener Führerschein bei der Behörde abzuliefern ist, der jene Lenkberechtigung dokumentiert, die entzogen wurde. Umgekehrt bedeutet dies, dass diese Ablieferungspflicht sich nicht auf Führerscheine beziehen kann, die eine Lenkberechtigung betreffen, die (allenfalls auch rechtswidrigerweise) zu einem späteren Zeitpunkt erworben wurde.
Soweit einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung das Recht aberkannt wurde, von seinem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, verweist § 29 Abs 3 FSG in Bezug auf die Ablieferungspflicht des Führerscheines auf die ?Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält?. Der Wortlaut dieser Bestimmung (arg: Dies gilt auch) spricht dafür, dass sich auch in diesem Fall die Ablieferungsverpflichtung auf einen oder mehrere (bereits zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) vorhandene(n) Führerschein(e) bezieht.
Liegt jedoch eine Missachtung einer Ablieferungsverpflichtung nicht vor, ist nach Maßgabe des § 39 Abs 1 dritter Satz FSG eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht zulässig. Der Beschwerdeführer ist daher im Recht, wenn er darauf verweist, dass die gegenständliche Abnahme des erst mehrere Monate nach dem Entziehungsbescheid vom 03.04.2006 erworbenen t. Führerscheines mit § 39 Abs 1 FSG nicht in Einklang zu bringen ist. In diesem Zusammenhang sei auch ausgeführt, dass die Bescheinigung über die Abnahme des Führerscheines keine ausreichende Begründung aufweist, lässt sie doch jeglichen Hinweis auf einen vollstreckbaren Entziehungsbescheid oder ein vollstreckbares Lenkverbot vermissen.
Nach der in der Bescheinigung angeführten Formulierung (?mündlicher Auftrag zur Einziehung d Dr. H. , BH K.?) ist davon auszugehen, dass letztlich die in Beschwerde gezogene Abnahme des Führerscheines durch die Behörde und nicht durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die hier lediglich als Erfüllungsgehilfen mitgewirkt haben, verfügt wurde. Dementsprechend war zu prüfen, ob die Abnahme des Führerscheines in § 30 Abs 1 dritter Satz FSG Deckung findet.
2. Zur Führerscheinabnahme nach § 30 Abs 1 dritter Satz FSG:
Diese Bestimmung bezieht sich auf Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen und sieht (im Gegensatz zu § 39 Abs 1 FSG) eine Abnahme des Führerscheines durch die Behörde vor.
Nach § 30 Abs 1 erster Satz FSG ist bei Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen nicht mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen. Vielmehr ist ihnen das Recht abzuerkennen, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen (Lenkverbot im engeren Sinn).
Soweit ein solches Lenkverbot ausgesprochen ist, trifft die Behörde die Verpflichtung, den Führerschein abzunehmen. Sie hat ihn entweder bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, soweit nicht ohnedies nach § 30 Abs 2 FSG die Übermittlung an jenen Staat, in welchem der Führerschein ausgestellt wurde, vorzunehmen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde hinsichtlich der Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen (Spruchpunkt III. des Bescheides vom 03.04.2006 der Bezirkshauptmannschaft K.), auf die Entzugszeit abgestellt. Unter Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde die Entzugszeit mit 17 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (dem 21.01.2006), festgesetzt.
Unter Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer in dem zuvor genannten Bescheid auch die Auferlegung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auferlegt. Ebenso wurde eine Nachschulung angeordnet.
Nach § 24 Abs 3 fünfter Satz FSG endet die Entziehungsdauer nicht, bevor diesen Anordnungen entsprochen wird.
Im gegenständlichen Fall kam der Beschwerdeführer diesen Anordnungen nicht nach, was eine Verlängerung der Entziehungsdauer nach sich zog. Die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, stellt auf die Entziehungsdauer, im gegenständlichen Fall somit auf die gesetzliche Vorgabe des § 24 Abs 3 fünfter Satz FSG, ab. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das gegenüber dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Bescheid vom 03.04.2006 verfügte Lenkverbot auch noch zum Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers am 17.07.2008 aufrecht war.
Gemäß § 30 Abs 1 dritter Satz FSG hat die Behörde in einem solchen Fall einen Führerschein, der sich die Erteilung einer ausländischen Lenkberechtigung gründet, abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, soweit nicht die Übermittlungspflicht an den ausländischen Staat nach § 30 Abs 2 FSG besteht. Eine solche (zwingende) Abnahme des Führerscheins durch die Behörde kann sich nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesstelle durchaus auch auf einen Führerschein beziehen, der erst nach dem bescheidmäßigen Ausspruch des Lenkverbots erworben wurde. Die hier in Rede stehende verpflichtende Führerscheinabnahme stellt eine sichernde Maßnahme im Sinne der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit dar und soll ein Zuwiderhandeln gegen bescheidmäßig ausgesprochenes Lenkverbot verhindern.
Die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, und die Verpflichtung der Behörde zur Abnahme eines ausländischen Führerscheines dient auch der Verhinderung von Umgehungshandlungen durch Personen, die im Inland von führerscheinrechtlichen Maßnahmen (insbesondere der Entziehung der Lenkberechtigung) betroffen sind. Im gegenständlichen Fall ist vom Vorliegen einer solchen Umgehungshandlung auszugehen. Die zusammen mit der Entziehung der Lenkberechtigung (von der belangten Behörde) angeordnete ?Sperrfrist? war zum Zeitpunkt der Erteilung der t. Lenkberechtigung noch nicht abgelaufen. Die t. Lenkberechtigung hätte daher nicht erteilt werden dürfen und ist daher vor dem Hintergrund von Art 8 Abs 4 der FS-Richtlinie nicht anzuerkennen. Dies ergibt sich auch auf der Grundlage eines Erkenntnisses des VwGH vom 27.02.2007, 2006/02/0291, in dem folgendes ausgeführt wurde:
?In § 3 Abs 2 FSG 1997 wird ein ?Verbot? ausgesprochen, während der Entziehungsdauer einer inländischen Lenkberechtigung eine solche zu erteilen. Durch die in § 1 Abs 4 FSG 1997 normierte ?Gleichstellung? der in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung mit einer inländischen ist dem Gesetzgeber des FSG 1997 aber , zumal ihm Art 8 Abs 4 der FS-Richtlinie die Möglichkeit hiezu einräumt , zu unterstellen, dass er auch die Ausstellung einer Lenkberechtigung in einem anderen EWR-Staat während der Dauer des Entzuges einer inländischen Lenkberechtigung nicht billigt, mit anderen Worten: die Gültigkeit der in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung nicht anerkennt, was somit deren ?Ungültigkeit? in diesem zeitlichen Rahmen bewirkt.?
Dass die Sperrfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 3 fünfter Satz FSG verlängert wurde, vermag nichts an dieser Beurteilung zu ändern (vgl die Anmerkung zum oben zitierten Judikat von Pürstl? in ZVR 2007, 309). Der Beschwerdeführer lenkte somit am 17.07.2008 einen Pkw ohne gültige Lenkberechtigung. Er war im Hinblick auf das mit Bescheid verfügte Lenkverbot auch nicht berechtigt, von seinem t. Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Die Abnahme des ausländischen und offensichtlich unter Umgehungsabsicht erworbenen (der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 1993 durchgehend in K. gemeldet) t. Führerscheines erfolgte daher nach Maßgabe des § 30 Abs 1 FSG zu Recht.
Im gegenständlichen Fall handelte jener Polizeibeamte, welcher den t. Führerschein des Beschwerdeführers abnahm, wie in der Abnahmebescheinigung zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, im unmittelbaren Auftrag der Behörde. Die Führerscheinabnahme ist daher, wie bereits dargelegt, als Abnahme der Behörde im Sinne des § 30 Abs 1 dritter Satz FSG anzusehen. Dass die Maßnahme aufgrund eines unmittelbaren behördlichen Auftrages (der belangten Behörde) gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung zur Kenntnis gebracht. Nach dem Wortlaut dieser hier anzuwendenden Bestimmung bedurfte es (anders als nach § 39 Abs 1 letzter Satz FSG) auch nicht einer gesonderten Begründung.
Die Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers am 17.07.2008 erweist sich daher als mit der Rechtslage im Einklang stehend. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Zum Antrag der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge die belangte Behörde auffordern, den Führerschein unverzüglich an den Beschwerdeführer ausfolgen:
In Bezug auf den Antrag auf unverzügliche Ausfolgung des Führerscheines an den Beschwerdeführer sei ausgeführt, dass eine Rechtswidrigkeit der Abnahme des Führerscheines nicht festgestellt wurde und überdies mittels Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2008, VA-40-2006, zwischenzeitlich ein (neuerlicher) Entzug der Lenkberechtigung angeordnet wurde, wobei der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Zur Kostenentscheidung:
Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 79a Abs 1, 2 und 3 AVG iVm der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003.