Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 8. Juni 2006 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2005 auf Umtausch seines nigerianischen Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B ab. Begründend führte der UVS aus, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Lenkberechtigung, die am 27. Februar 2004 unter einer näher bezeichneten Nummer vom Staat Nigeria ausgestellt worden sei. Aus § ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §23 Abs1;FSG 1997 §23 Abs2;FSG 1997 §23 Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut der Abs. 1 und 5 des § 23 FSG 1997 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern durch Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet (so Abs. 1) oder ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (so Abs. 5) - abgesehen von den Fällen des § 23 Abs. 2 FSG 1997... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §11 Abs4;FSG 1997 §23 Abs1;FSG 1997 §23 Abs2;FSG 1997 §23 Abs3 Z3;FSG 1997 §23 Abs3 Z4;FSG 1997 §23 Abs3 Z5;FSG 1997 §23 Abs3;FSG 1997 §23 Abs5;FSG 1997 §3 Abs1;FSG 1997 §8;FSGNov 05te 2002;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Der Einleitungssatz des Abs. 3 des § 23 FSG 1997 spricht unterschiedslos davon, das... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 23 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) festgestellt, dass das Recht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich auf Grund der slowakischen Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Klasse B nicht besteht. In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochte... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §23 Abs5;KFG 1967 §84 Abs1;
Rechtssatz: § 23 Abs 5 FSG 1997 entspricht bis auf die Wendung BIS ZU EINER DAUER VON ZWÖLF MONATEN AB EINTRITT IN DAS BUNDESGEBIET dem § 84 Abs 1 KFG 1967. Der Eintritt in das Bundesgebiet iSd § 23 Abs 5 FSG 1997 ist der dem jeweiligen Beurteilungszeitpunkt zuletzt vorangegangene. Der Inhaber einer ausländischen Lenkb... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §56;FSG 1997 §23 Abs5;KFG 1967 §64 Abs5;
Rechtssatz: Es ist zulässig, mit Bescheid gemäß § 23 Abs 5 FSG 1997 festzustellen, dass das Recht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich auf Grund einer von einer Vertragspartei des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über d... mehr lesen...